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6. Kapitel: Die Ccnsurvcrhältnisse.
am 23. Dezember 1779 nur berichten, daß auf Aufhebung des Verboteskeine Hoffnung sei, und Preußen begnügte sich, den Gesandten anzu-weisen, „gelegentlich jedoch nur im Discurs" die Vorstellung zu wieder-holen und bemerklich zu, machen, daß dem Reichshofrat über Religions-schriften der Protestanten keine Gerichtsbarkeit, auch keine Befugnis zu-gestanden werden könne, erteilte Privilegien unter dem Vorwande irrigerLehren und erschlichener Censuren zu widerrufen.^ Man muß freilichbedenken, daß die Censur namentlich in kleinen deutschen Ländern sehrnachlässig gchandhabt wurde, ja zum Teil, so in den HerzogtümernHolstein, Brannschwcig, Sachsen-Weimar , Sachsen-Gotha und noch einigenandern Reichslanden, sogar ausgehoben war." Gegen Eingriffe undÜbergriffe der geschilderten Art aber strengte man sich deshalb so wenigan, weil sie praktische Wirkung ja doch nur in den katholischen Ländern,die die protestantische Litteratur ohnedem fernhielten, und in kleinen Ge-bieten des Südwestens samt Frankfurt mit seiner überlebten Büchcrmcsseund Bücherkommission besitzen konnten. Und so war es mit dem ganzenkaiserlichen Bücherregal. „So wie die Sperlinge endlich die Klapper,die man, um sie zu verjagen, auf den Kirschbaum gesetzt hat, gewohntwerden; so kehrt sich auch niemand bey dem Bücherwcscn an die oberstenReichsgerichte".2" Wäre der von den vier süddeutsche» (katholischen) Kur-stimmen ausgehende Versuch, gelegentlich des Regierungsantritts Leo-polds II. ein verschärftes kaiserliches Preßgcsetz zu bewirken^, gelungen:schlimmer, als es ohnedem im katholischen Süddeutschland mit der Unter-drückung der Presse und des Buchhandels wurde, Hütte es auch dann nichtwerden können. Und so ist nicht einmal das Mißlingen dieses Versuchsvon besonderer geschichtlicher Bedeutung. Es waren drei Paragraphen desArtikels II, die sich in der Wahlkapitulation mit der Censur undBücherpolizei beschäftigten. Der achte verwehrte dem Kaiser — eineBestimmung, die der Reichshofrat fortwährend übertreten hat —, überneue Editiones der Augsburgischen Konfessionsverwandtcn I^idroiumsvlnizoliooruw den Fiskal zu hören oder Prozesse ausgehen zu lassen,und sicherte das entsprechende Recht den Katholischen zu, beides unterBedingung und Voraussetzung der Unterlassung gegenseitiger anzüg-licher und schmählicher Ausdrücke. Der Paragraph war erst in derKapitulation Karls VII. (1742) aufgenommen worden, und die Evan-gelischen waren damals so vorsichtig gewesen, den Worten: „. . . llbro-