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ruru sxwdolieorum, so wie sie vor oder nach dem Rcligionsfriedendafür angenommen", den das Wesen des Protestantismus wahrendenZusatz hinzuzufügen: „oder noch annehmen mochten". Jetzt schlug Kur-mainz den Zusatz vor: „überhaupt aber keine Schrift geduldet werde,die mit den symbolischen Büchern beiderlei Religionen und mit denguten Sitten nicht Vereinbarlich ist, oder wodurch der Umsturz der gegen-wärtigen Verfassung, oder die Störung der öffentlichen Ruhe befördertwird", und er ging trotz der Bedenken der vier evangelischen Kur-fürsten, namentlich Sachsens und Brandenburgs, gegen den die Unab-änderlichkeit und Unvcrletzlichkeit der symbolischen Bücher voraussetzendenPassus, der zugleich die Landeshoheit lädiere, durch. Der siebente Pa-ragraph verbindet den Kaiser, den Reichsgerichten und dem Bücherkom-missariat nicht zu verstatten, „einen ^Ncligions-^ Theil mehr als demandern zu favorisircn". Der sechste Paragraph endlich enthält das„Verbot der Schriften wider den Rcligions- und Westphälischen Frieden".Diesem Paragraphen wünschte Kurköln das kaiserliche Versprechen dergenauen Beobachtung des Edikts vom 18. Juli 1715 eingefügt zu sehen-Trier trat bei, wünschte aber zugleich, daß vor allem ein „vollständigesauf die gegenwärtigen Zeitumstände genau passendes Gesetz" veranlaßtund seine Abfassung dem Kaiser durch Kollegialschreiben empfohlen werde.Mainz und Böhmen verlangten dringend, daß das Edikt in einer aufdie derzeitigen Verhältnisse passenden Form sogleich mit allem Nachdruckerneuert werden solle; das Konllusmu ging aber dahin, den Text desParagraphen unverändert zu lassen uud nur das von Trier vorgeschlageneKollcgialschreiben abzulassen. Das Schreiben (28. Sept. 1790) ersuchte denKaiser, eine reichstägliche Beratung zu veranlassen, um den äußerst be-denklichen Folgen der durch das ganze Reich herrschenden „gränzenlosenPreß- und Druckfrciheit" durch ciu „allgemeines auf die gegenwärtigenZeitumstände passendes Reichsgesetz" zu steuern. Diese Beratung istaber niemals erfolgt, weder auf das kurfürstliche Kollcgialschreiben, nochauf das Reichsgutachten vom 18. Februar 1793 hin, das die Maßregelngegen die derzeitigen Volksverführer und Ruhestörer betraf, und worindie schriftliche Verbreitung der Grundsätze einer allgemeinen Freiheitund Gleichheit erwähnt wurde. Der einzige Erfolg war der, daß einReichsschluß vom 6. August 1791 den Kaiser ersuchte, in sämtlichenReichskreisen die Unterdrückung aufrührerischer und besonders die Fran-