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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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6> Kapitel: Die CensurverlMnissc.

zösische Revolution betrcffcndcr Schriften und die Erhaltung des öffent-lichen Ruhestandes zu empfehlen; worauf der Kaiser zu Ende des Jahresan die krcisausschreibcndcn Fürsten ein entsprechendes Schreiben ergehenließ. Bei der Wnhltnpitulation Franz' II. im Jahre 1792 tauchtedann der Gedanke auf, derPreßfrcchhcit" durch eine Reform der altenkaiserlichen Bücherkommission beizukommen; eineaus einem oder zwccnMännern bestehende Commißion zu Frankfurt und also in einer ziem-lichen Entfernung von denjenigen Gegenden Teutschlands, in welchendie meisten Büchervcrleger" seien, sei nichtin derjenigen ergiebigen,und zweckmäßigen Bcrfcißung, welche in den dcrmaligen Zeiten der weiteUmsang und Betrieb des Bücherwesens erfordere".'^ Man muß etwasderartiges schon im Jahre 1790 vermutet haben; ein zeitgenössischerRechtshistoriker bemerkt zu dem oben angeführten A 7, der sich gegendie konfessionelle Favorisicrung seitens der Reichsgerichte oder des Frank-furter Bücherkommissars wendet: noch besser wäre es vielleicht gewesen,wenn dasfür Frankfurt so schädlich gewordene Bücher-Commissariatganz hätte aufgehoben werden können. Doch dies", setzt er hinzu,wirdwohl wegen des Collegial Schreibens szu § 6^ künftig noch nöthigcr,als jemals werden."'" Das Rcichsvikariat hatte in den Jahren 1790,1791 und 1792 mit der kaiserlichen Bücherkommission indirekt und theo-retisch genug zu thuu: Mainz machtekraft tragenden Erzkanzlcramtsin Germanien " ckurlmt-s intsirsZiio Anspruch auf das kaiserliche, oderwie es sagte:Kaiserliche und Erzccmzlerischc" Bücherregal, und dasRcichsvikariat darunter dann wieder speziell das rheinische, dem derLage nach die unmittelbare Aufsicht iu Frankfurt zufiel mußte sichinstandhaften Protcstationsschreiben" dersonderbaren Zudringlichkeit"des Mainzer Kurfürsten erwehren. Bei dieser Gelegenheit sprach dasrichtige Wort ein Mitglied des Rcichsvikariatshofgerichts, V. M. Trocltsch:er bezeichnete es als einen vergeblichen Eifer, sich mit Händeln undStrittigkciten der Bücherkommission abgeben zu wollen, die der Reichs-hofrat selber bisher habe unerörtert liegen lassen,und die großentheilsnicht das wesentliche Wohl Teutschlands, noch die Religion und dieMoralitüt, sondern die Ablieferung der Exemplare von unprivilegiertenBüchern" betreffe.^ Indessen hat Deutschland , solange seine alte Ver-fassung noch bestand, eine gemeinsame Neuordnung des Censurwescnsnicht mehr erlebt, weder in dieser noch in jener Form, obgleich in den