Druckschrift 
Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
Entstehung
Seite
367
Einzelbild herunterladen
 

Versuchte Reform des kaiserl. Censurwesens. Bayrisches Edikt v. 9. Febr. 1791. Zg7

letzten Jahren, so seitens einiger Stimmen im Fürstenrate nach demRastatter Gcscmdtenmord (28. April 1799), noch wiederholt die Rededavon war und vom badischen Geh. Reg.-Rat und Kammcrherrn Frei-herrn von Drais 25 ausführliche Entwürfe zu einer Censurordnung fürDeutschland vorgelegt wurden.

Am 9. Februar 1791 wurde in Bayern die endliche Durchführungdes Augustmcmdats vom Jahre 1769 verfügt. Der Erlaß wies alleLandesregierungen an, aus Beamten und Geistlichen zusammengesetzteFilialcensurbehörden zu errichten; er wies die Hauptmautämter an, alletheologischen, moralischen und belletristischen Bücher ohne in- oder aus-ländisches Imprimatur oder kaiserliche oder landesherrliche Privilegiensofort ohne weiteres zurückzuschicken, anonyme Schriften mit verdächtigemTitel umgehend an die Censurkollcgien, volkscmpörcndc Libellen, Schmüh-und Lüstcrschriftcn an die kurfürstliche Regierung einzusenden. Die Zahlder unentgeltlich ans kurfürstliche Ccnsurkollegium einzulieferndenPflichtexemplare wurde von 2 auf 6 erhöht. Die Verzweiflung des miß-handelten Buchhandels machte sich Luft in einer von den BuchhändlernStrobl, Lindauer und Lentner und den Buchdruckern Cranz , Zangl undHübschmann unterzeichnetenVorstellung der sämtlichen Buchhändler undBuchdrucker zu München an den Kurfürsten Karl Theodor gegen dasam 1. August 1769 erlassene und jetzt erneuerte Censuredikt, München ,19. Dezember 1791"^°, einer Eingabe von einer Offenheit und Bitterkeit,wie sie selten, vielleicht nie von Buchhändlern an einen Thron gerichtetworden ist. Sic weist darauf hin, daß die Verordnung den regulärenstehenden Buchhandel ungleich schwerer trifft als den Wander- und Schleich-handel, den Büchcrbezug erschwert und verzögert, denoffenen Speditions-handel" unterbindet. Schleichhändler oder Privatleute, die sich Bücher inkleinen Paketen, durch Briefe, durch reisende Freunde, mit Tüchern undandern Waren oder mit dem Postwagen unter der RubrikSchriften",Urkunden" u. dcrgl. kommen lassen, werden durch die Verfügung andie Maut- und Accisämter, die ankommenden Bücherpakete dem Censur-kollegium zu überantworten, nicht gestört. Anders der Buchhandel.Wenn die oft Zentner schweren Ballen auf dem Maut Amte zurückgehalten, und von dem Censur Kollegium Stück für Stück und Blattfür Blatt gelesen, untersucht und erwogen werden sollen, so kann bei