Bayrische Preßfreiheit.
387
das Censurkollegium „wegen ganz zweckwidriger, eigenmächtiger unddrückender UaniMiAtion" Beschwerde einzulegen; sie beantragte beimKurfürsten, das Kollegium überhaupt aufzuheben und seine Funktionender Polizeidirektiou zu übertragen. Die bcsonncncrn unter den Censur-rciten dachten nicht viel anders. Als dem Büchercensurrat Lorenz vonWestcnrieder, dem bayrischen Historiker, der von ihm herausgegebene„Historische Kalender" von Dietrich in der elendesten Schulmeistermanierecnsiert worden war, beschwerte er sich darüber; das Kollegium erhieltdie Weisung, „sich in Zukunft vor Übereilungen zu hüten"; Westcnriedermachte die Akten des Streites in einer vom 19. November 1797 datiertenEinsendung im „Allgemeinen literarischen Anzeiger" bekannt und erklärtedabei unter andern?, die Litteratur habe in Bayern „unbeschreiblich, undzum höchsten Nachtheil der Geschäfte (wie bald genug der Erfolg lehrenwird) abgenommen".
Erst unter Maximilian Joseph III. (1799—1825) begann Bayern wieder freier zu atmen. Schon am 2. April 1799 wurde die „colle-gialischc Verfassung des (üensur Wesens, welche dem liberalen Gangder Wissenschaften nachtheilig zu seyn scheint", ausgehoben und stattdessen eine „Bücher (^iznsur Lpevial Loinmission" errichtet, die demMinisterial-Departemeut der geistlichen und Schulgcgenständc unterge-ordnet war, und der Direktor der neuen Kommission war kein andererals Lorenz Westcnrieder. „Der litterarische Despotismus, der diesesLand allenthalben diffamirte", so meldeten norddeutsche Journale, „hatendlich sein seliges Ende erreicht". Schriften erschienen, die vorher un-möglich gewesen wären: „Alte Grundsätze des Jesuitenordens" (1799),„Schädlichkeit des Bicrzwangs" (1799), „Landesbcschwcrden in Bayern "(1800), „Neue Erdc und neuer Himmel durch gereinigte Religion"(1800) u. s. w. Unterm 13. Juni 1803 aber wurde verordnet: „Dndie Censur, in ihrer Anwendung auf die einzelnen Fälle weder gerecht,noch zweckdienlich, noch hinreichend ist, so haben wir beschloßcn, diebestehende Censurcommissionen aufzuhebcu, und in Ansehung der schongedruckten Schriften einen freien Verkehr, sowie für die Verlegerund Buchdruckereicn im Lande eine solche Preßfreiheit zuzulaßen, daßvon nun an in der Regel keiner verbunden sein soll, seine Bücher undSchriften, die er in Unfern Erbstaaten einführen oder in Druck gebenwill, der bisher angeordneten Censur und Approbation zu unterwerfen
25*