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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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Auflage und Ausgabe.

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Umgekehrt aber folgerten die Verleger aus dein unbedingten Erwerb desManuskriptes das Recht nicht nur zu einer beliebigen Zahl von Auflagen,sondern sogar zu neuen Ausgaben, wenn auch mit der Vergünstigung,daß man sich mit dem Verfasser wegen der Neubearbeitung zu vereinige!?habe. Da der durchschnittliche Verfasser, der kein Vermögen und keinenoder noch keinen bcsondern Ruf besitzt, den Ansprüchen des Händlerspreisgegeben ist, so hatte diese Ansicht begreiflicherweise sogar in einemgroßen Teil der Autorenwelt praktische Geltung, wie nicht nur der selbst-verständliche Ton zahlreicher buchhändlcrischer Äußerungen darüber, son-dern auch in diesem Sinne entscheidende Gutachten, z. B. der schaum-burgischen Juristeufakultät und der herzoglich Mccklenburg-SchwerinschcnJustizkanzlci beweisen.^ Die schöne Litteratur konnte mit dem groß-mütigen Zugeständnis, um etwaige Änderungen begrüßt zu werden, ver-hältnismäßig wenig anfangen; nm so lohnender war hier für den Buch-händler die beliebige eigenmächtige Wiederholung. Hcmmerde in Halle hatsich von Klopstock von dem Gewinne aus neuen Auslagen desMessias" erstim Jahre 1773 hundert Thaler abdrücken lassen; und nicht jeder ver-fügte über einen Namen wie Klopstock und ein Werk wie denMessias",sodaß er, wie Klopstock endlich 1780 that, sich durch eine erneuerte Aus-gabe in andern? Verlage (Bot)?? in Hamburg ) von solchen Geschäfts-freunden befreien konnte. Für die wissenschaftliche Litteratur kam diebeliebige Wiederholung im ganzen vielleicht »veniger in Betracht;aber hier war für den Autor die Schwierigkeit der Veranstaltung ver-änderter Ausgaben um so empfindlicher.Als der verstorbene Domherrvon Winklcr", erzählt der Leipziger Verleger Gräff,^seine Ausgabevom Berger, die bei Herrn Junius herausgekommen ist, in veränderterGestalt auf eigene Kosten wollte drucken lassen, und es darüber zu???Prozeß kam; so verlor er denselben, ungeachtet er Ordinarius der Juristen-fakultät war." Natürlich bezeichnen die Grundsätze dieser Theorie nichtdie Regeln des Handelns jedes damaligen Verlegers. Das Geschäfts-interesse selbst konnte ja gebieten, dem Urheber das ihm Gebührende zu-kommen zu lassen oder einen Verlagsartikel die möglichste Vollkommen-heit erlangen zu lassen; und in wie zahlreichen Füllen gebot es nichtnur so, sondern bildeten äußeres Gebot des Interesses und eigene selbst-verständliche Handlungsweise des Ehrenmannes eine selbstverständlicheEinheit. Aber: es gab kein dein Interesse des Händlers gegenüber-