454
7. Kapitel: Nachdruck und Verlagsrecht.
wo man so viel reformierte, eben an einer Reform dieser Gesetze arbeitensollen. Aber man sieht schon hier, daß die herrschende vcrlagsrechtlicheAnschauung der Buchhändler in einer vollkommenen Verwechselung derBegriffe Manuskript und Verlagsrecht, Manuskriptkauf und Verlags-übernahme gipfelte. Friedrich Schneider in Leipzig erkannte nicht ein-mal die Verpflichtung an, ein „unbedingt" erworbenes Manuskript, einenvon einem Biicherschrcibcr gekauften Stoß beschriebenen Papiers druckenzu müssen; im Jahre 1792 verbrannte er das „mit baarem Gelde undohne Bedingung" gekaufte Manuskript eines „ungedungeuen" Autors,weil es Anzüglichkeiten gegen eine von ihm geschätzte Person enthalte."
Die herrschende Theorie vom unbedingten Erwerb des Manuskriptsschloß in sich, daß sich der Verleger als berechtigt betrachtete, so vielAuflagen zu veranstalten, als die Nachfrage gestattete. Ältere Juristenerkannten solche Auffassung in der That an; aber schon Fritsch (1675)und nun Pütter (1774) meinten, der Verleger habe mindestens die Pflicht,bei neuen Auslagen beim Verfasser anzufragen, ob er Änderungen vor-zunehmen wünsche; ja dem Autor könne sogar daran gelegen sein, dasBuch gar nicht wieder drucken zu lassen. „So wie es ^vci fehlen-den Vertragsbestimmungen^ ganz von der Willkühr des Verlegers ab-hängt, wie stark er die Auflage machen will: so ist es wohl einerlei),ob er gleich zum erstenmal einen ganzen Ballen davon druckt, odernach und nach in fünf Auflagen, jedesmal nur zwey Nies .... DerVerleger ist bey einem solchen unbedingten Handel also nicht einmalschuldig, den Verfasser von einer zu veranstaltenden neuen Auflage zubenachrichtigen" (Schwan in Mannheim ).^" Schwan Götz^ habenja sogar Schiller gegenüber so gehandelt; sie haben noch bei seinen Leb-zeiten von „Fiesko" und „Kabale und Liebe " zahlreiche Auflagen ver-anstaltet und ihm nicht einmal die lOO Rthlr. gezahlt, mit denen ersich im Jahre 1788 für die bis dahin erschienenen sechs neuen Auflagenstatt der ihm zukommenden 492 Thalcr begnügen wollte; Schiller , derAutor, hat nichts erhalten als das erste Honorar von 11 Louisdor(Fiesko) und 10 Carolin (Kabale und Liebe ), d. h. zusammen 123 Rthlr.,während der „ausschließliche Gewinn" der Geschäftsleute zweifellos einpaar tausend Thaler betragen hat. Natürlich konnte von diesem Stand-punkt aus der Verleger die vom Autor gewünschte Veranstaltung einerneuen Ausgabe verhindern, denn seine Auflage war ja ein endloses Papier.