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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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Unbedingter Erwerb des Manuskripts.

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und der Kurfürstlichen Bücherkommission in Leipzig , während die Buch-handlung dem Verstorbenen das Recht bestritt, über eine Sache testa-mentarisch zu verfügen, die er bereits verkauft habe. Beide Behördenentschieden für Einstellung des Vertriebs und weitern Drucks (es warerst der erste Teil der vierten Auflage erschienen) und eine Strafe von1000 Rthlrn. sowie von 30 Rthlrn. im Falle des Zuwiderhandclns.Darauf ließ die Buchhandlung im Jahre 1791 aueinige der vor-nehmsten deutschen Buchhändler" folgende beiden Rundfragen ergehen:erstens:Wenn eine Buchhandlung ein Manuskript von einem Gelehrtenfür baares Geld, ohne alle Bedingung und Einschränkung, gekauft undbezahlt hat: Wer ist dann Eigcnthümer des Manuskripts? Der Verfasseroder die Handlung?" zweitens:Hat eine Buchhandlung nicht von jeherdas Recht gehabt, und ist es nicht noch Rechtens, jedes Verlagswerk,nach des Verfassers Tode, von einem andern Gelehrten umarbeiten, oderes so wieder auflegen zu lassen, wie es schon gedruckt ist?" SämtlicheBuchhändler 17 aus Leipzig, 9' aus Halle, je 2 aus Berlin undGöttingen und je 1 aus Lemgo und Frankfurt a. M. beautwortctendie Fragen zu Gunsten der Bildnerischen Handlung. Die HerzoglichSchwerinschc Jnstizkanzlei holte zu der Gegenklage der genannten HandlungGutachten der Juristenfakultät der Universität Rinteln und des LeipzigerSchöppcnstuhlcs ein. Die erstere entschied für, der letztere gegen dieBuchhandlung. Die Justizkanzlei erklärte das Leipziger Urteil fürunternicht legitimirtcn Personen abgefaßt", hob Inhibitorium und Beschlag-nahme auf und gestattete der Bödncrischcn Handlung denfreycn undungehinderten Bertauf" derStaatstundc"; dem Tozeschen Erben wurdeerlaubt, die hintcrlassenen Anmerkungen und Verbesserungen besondersherciuszugebcu. Im Jahre 1794 erging eine ähnliche Rundfrage: Wennder Schriftsteller das Eigentumsrecht an den Verleger unbedingt verkaufthat, hat er dann ein Recht auf nachfolgende Ausgaben, wenn er sichdieses Rechts nicht ausdrücklich begeben hat? und sie wurde abermalsvon 21 Buchhändlern einstimmig verneint.Es ist und bleibt ... einsolches unbedingt verkauftes Buch immer und ewig das unveränderlicheEigcnthum des Verlegers" (Kummer in Leipzig ).

Dyck in Leipzig erinnert an die Rechtsregel,daß, wenn bey einemStreite zwischen Käufer und Verkäufer die Gesetze unbestimmt sind, alle-zeit gegen den Verkäufer zu entscheiden scy". Nun: dann hätte man,