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7. Kapitel: Nachdruck und Verlagsrecht.
einschließlich des Honorars, unverändert für alle nachfolgenden Anflogenals gültig.^
Gleichgültig aber, ob und wieviel der Verleger für neue Auflagenzu zahlen von selbst sich herbeiließ oder vom Drängen des Verfassersbewogen wurde, er betrachtete sich jedenfalls als unbeschränkten Eigen-tümer, sodaß der verlagsrechtliche Jnteressenkampf zwischen Verleger undAutor sich zuspitzt zu dem Gegensätze der folgenden beiden Richtungen:sind keine besondern Bestimmungen getroffen, erstens: so hat der Ver-fasser, zweitens: so hat der Verleger das volle Eigentums-, Verfü-guugs- und Bestimmungsrecht. Die erste Richtung, die der Gelehrten,neigte dazu, den Verlagsvcrtrag als loeatio eonäuctiu zu betrachten:d. h. der Verleger ist der Pächter. Der zweiten Richtung gehören fastalle Buchhändler an. Auch nach der ersten Richtung hängt, wenn nichtsanderes ausgemacht ist, die Bestimmuug über die Höhe der Auflage,Druck und Format vom Verleger ab, der auch das Recht hat, sein Ver-lagsrecht (auch ohne Vorwissen des Autors) weiter zu veräußern. DasRecht zur Veranstaltung einer neuen Auflage dagegen hat der Verlegernach der ersten Auffassung nicht, nach der zweiten aber wohl.
Die zweite Auffassung war die des auf der „unbedingten Erwer-bung des Manuskripts" beruhende» „ewigen Verlagsrechts", nämlich desBuchhändlers. Wie kein Recht des Urhebers, der das Werk seinesGeistes den Händen des Buchhändlers einmal preisgegeben hatte, so er-kannte der Buchhandel natürlich erstrecht kein Recht der gesetzlichen Erbenan. Bei neuen Auflagen pro Druckbogen 3 Rthlr., solange der Ver-fasser lebt und Zusätze macht, sagt ein Verlagsvcrtrag von Barth inLeipzig (1792). Mit dem Tode des Verfassers war der Verleger auchdieser „Gcwissermaßen-Pflicht" und so jeder Verbindlichkeit lcdig. ImJahre 1789 starb der Verfasser der bei der Bödncrischcn Handlung inSchwerin bereits in drei Auflagen erschienenen „Europäischen Staats-kunde", Justizrat Toze. Es lag „kein Contract wegen der künftigen Auf-lagen, so wenig schriftlich als mündlich," vor, aber der wahre Eigentümer,der Verfasser, hatte sein Verlagsrecht testamentarisch einem seiner Erbenvermacht. Die Booncrische Handlung, als wäre das fremde Gut ihr selbst-verständliches Eigentum, gab, ohne diesen zu entschädigen, eine von einemKieler Professor Heinze gänzlich umgearbeitete vierte Auflage heraus.Der Erbe verklagte sie bei der herzoglichen Iustizkanzlei in Schwerin