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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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Preußisches Landrecht.

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Zusatz rührt von Nicolai her^ sie auf den Messen, unter den Buch-händlern und sonst, ausschließend abzusetzen". Nicht das Eigentum derSchrift, das also dem Verfasser verbleibt, sondern nur ein beschränktesBenutzungsrecht erlangt der Buchhändler durch den Verlagsvcrtrag, be-stehend in der ausschließlichen Befugnis zur Vervielfältigung uud Ver-breitung. In nichts mehr; er ist also nicht ermächtigt, die Schrift zuvernichten oder durch Zusätze, Wcglassuugcu und Veränderungen überihre Substanz zu verfügen. Das Gesetz fügt hinzu, daß nicht nurBücher, souderu wie literarische, so auch artistische und musikalische Er-zengnisse Gegenstand des Verlagsrechts sind.

Wie gelangt der Buchhändler in den Besitz des Verlagsrechts?Der Entwurf schrieb vor:Die Vcrlags-Vcrtrüge sollen, wie alle andernContraktc, schriftlich errichtet werden". Diese Vorschrift versetzte Nicolaiin starke Bewegung. Indem er der Kommission auf der einen Seitedarlegt, daß die Schriftsteller meist zu solchen Förmlichkeiten nicht zubringen seien, während der Schriftsteller den Buchhändler viel eher zueinem schriftlichen Kontrakt zwingen könne, manche aber sich absichtlicheine Hinterthür offen behalten" wollen, und daß in zehn Fällen gegeneinen der Verleger vom Schriftsteller übers Ohr gehauen worden, schilderter auf der andern Seite in ausgiebiger Weise, daß die allermeisten Schrift-steller gewerbsmäßige Bücherschreiber seien, die ihre Sudclcieu zu demhöchsten Preise auszubringen suchten, um inMüßiggang und Jndepen-denz" zu leben, und der Staat zu allem andern Ursache habe, alsdieSchriftstellerey, die größtcnthcils von dieser Art ist", zu begünstigen.Wie er also die Schriftsteller beschuldigt, daß sie gern dem schriftlichenVertrage aus dem Wege gingen, um eine Hinterthür offen zu behalten,so sperrt er sich doch energisch dagegen, ihnen dieseHintcrthür" zu ver-schließen um sie sich nicht selbst zu verschließen. Er ersucht dringend,den Buchhändlernvon der bisherigen in Deutschland allgemeinen vor-theilhaften 0d8srvlM2" deren Vorteil angeblich darin bestand, daßder Verleger vom Schriftsteller in zehn Füllen gegen einen übervorteiltwurde nichts zu nehmen. Die guten Schriftsteller verlören nichtsdabei;sie können allcmahl besondere Contractc machen, uud sich deut-lich darin ausbcdiugcn, was sie verlangen". Angenehmer ist es aberschon, der Verleger behält freien Spielraum: der Buchhändler wird nieunterlassen,auf Verlangen" einen Kontrakt zu, machen. Lieber ist es