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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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7. Kapitel: Nachdruck und Verlagsrecht.

ihm schon, cs wird nicht verlangt. Beruhigend wiederholt er, daß janach seiner dreißigjährigen Erfahrung so wie so von zehn Gelehrten nichteiner zu einem Kontraktzu bringen" sei ein merkwürdiger Aus-druck dem andern gegenüber, daß der Buchhändlerauf Verlangen" jastets zu schriftlichen Verträgen bereit sein werde. Oder sah man sichdabei seiuc Leute au? Er schlug deshalb vor, die Vorschrift so zu fassen,daß sie für den Verleger keine Verpflichtung enthalte, sondern nur dieSchriftsteller darauf verweise, sich ihrerseits dem Verleger gegenübersicherzustellen", während im übrigen nach den allgemeinen Gesetzen, undwo sie uicht ausreichten, nach derbisher bey der Buchhandlung übliche«Odssi'Vlm?" entschieden werden sollte. Daraufhin wurde in der Thatder vorhin genannte Paragraph gestrichen und durch die beiden folgendenersetzt:In der Regel erlangt der Buchhändler das Verlagsrecht nurdurch einen mit dem Verfasser darüber geschlossenen schriftlichen Vertrag.Ist dergleichen schriftlicher Vertrag nicht errichtet, die Handschrift jedochvon dem Schriftsteller abgeliefert worden: so gilt die mündliche Abredezwar in Ansehung des dem Verfasser versprochenen Honorarii, in allenübrigen Stücken aber sind die Verhältnisse beider Theilc lediglich nachden gesetzlichen Vorschriften zu bcurtheilcn". Diese Vorschriften bringenzunächst Bestimmungen über die Ablieferung des Manuskripts, Rücktrittvom Vertrage und Veränderungen, die der Verfasser vor dem Druckoder während des Drucks vorzunehmen wünscht. Die Ablieferung hatso zu erfolgen, daß die Schrift zur nächsten Leipziger Messe erscheinenkann; ist dazu der Umfaug zu groß oder die Zeit zu kurz, so hat derVerfasser den Ablieferungstermin zu bestimme«; der Verleger kann ihnannehmen oder vom Verlage zurücktreten. Gibt der Verfasser die Schriftgar nicht oder ohne Vorwisscn des Verlegers in einem andern Verlageheraus, so hat er jenem Schadenersatz zu leisten. Veränderungen vordem Drucke betreffend, so hat der Verleger die Wahl, entweder sie an-zunehmen oder zurückzutreten; bei Veränderungen, die der Verfasser ohneEinwilligung des Verlegers während des Drucks vornimmt, haftet jenerdiesem für allen daraus entstehenden Schaden. Wichtiger sind uns diefolgenden Paragraphen, die die Streitfrage der neuen Auflagen und Aus-gabe» behandeln. Das Landrccht definiert:Wenn ein neuer unver-änderter Abdruck einer Schrift in eben demselben Format s^d. h. derselbenDrnckcinrichtung^ veranlaßt wird, so heißt solches eine neue Auflage.