Preußisches Landrecht.
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Wmn aber eine Schrift in verändertem Format, oder mit Verände-rungen im Inhalt von neuem gedruckt wird, so wird solches eine neueAusgabe genannt." Mit dem Manuskript, das den Gegenstand einesVcrlagsvertragcs bildet, übergibt also der Verfasser dem Verleger eineAusgabe, während der Begriff der Auflage, des so und so oft zu voll-ziehenden Auflegcns des Druckpapiers auf den Druckcrtisch, nichts damitzu thun hat. Der Entwurf schließt deshalb aus der genannten Definitionganz genau und richtig: daß, wenn der Vertrag darüber nichts bestimmt,das Verlagsrecht sich „allemal nur auf die erste Ausgabe" erstreckt, währendes dem Verleger hinsichtlich der Anzahl der Auflagen völlig freie Handläßt. So kommt der Jurist in seiner über die Forderungen der Wirk-lichkeit erhabenen peinlich-logischen Begriffsentwickelung zu der Sanktio-nierung einer Observanz, deren Korrektur gerade seine Pflicht gewesenwäre. Aber so streng logisch nicht nur, sondern so hart sogar diese vonGelehrten selbst getroffene Bestimmung für den Schriftsteller ist, so istdoch selbst hier der Verleger dem Gesetzgeber in den Arm gefallen. Überdie Bestimmung betreffs der Auflage sagt Nicolai natürlich nichts;die in der Natur der Sache genau ebenso begründete Beschränkung desVerlegers auf die erste Ausgabe nennt er dagegen „ungemein hart";und dabei lag seinem Promemoria noch dazu der erste (nicht der zweite)Entwurf vor, in dem es nur hieß: Das Verlagsrecht erstreckt sich „iuder Regel" nur auf die erste Ausgabe. Nicolai verlangte statt dessendie Fassung: „Das Verlagsrecht erstreckt sich in der Regel auf allefolgenden Ausgaben des Werls", nebst dem durchaus begründeten Zu-sätze: „und wer die ersten Theilc eines Werks im Verlag hat, hat inder Regel auch das Verlagsrecht zu den folgenden Theilcn". Das Land-recht bringt den Paragraphen in der That in der von Nicolai gewünschtenForm, nur daß es als wegweisend für den Verfasser einfügt: „und wennnicht in dem geschlossenen Vertrage ein Anderes verabredet ist". In-dessen blieb dcr folgende Paragraph unverändert: „Der erste Verlegerkann also niemals eine neue Ausgabe machen, ohne mit dem Schrift-steller einen neuen Vertrag darüber geschlossen zu habcu". Entsprechendkann der Schriftsteller keine neue Ausgabe veranstalten, so lauge dererste Verleger seine rechtmäßig veranstalteten Auflagen nicht abgesetzt hat;können sich beide wegen der neuen Ausgabe nicht vereinigen, so muß derVerfasser, wenn er sie in einem andern Verlage herausgeben will, dem