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7. Kapitel: Nachdruck und Verlagsrecht.
crstcii Verleger die noch vorrätigen Eremplare, wie der Entwurf sagte:„vor den Buchhändlcr-Preiß", oder wie das Landrccht mit einer vonNicolai erwirkten Veränderung sagt: gegen „baare Bezahlung" des Buch-hnndlcrprcises abnehmen. Freilich: wenn der Verleger das uneingeschränkteRecht zu ueucn Auflagen hatte, wann begann dann das Recht des Schrift-stellers zu ncueu Ausgaben? Nun, Nicolai jedenfalls, der sonst injeden Winkel leuchtete, that nichts, um dieses Dunkel zu zerstreuen. DerEntwurf hatte sich weiter die Einschränkungen des Schriftstellers hin-sichtlich seines Rechtes auf die Veranstaltung neuer Ausgaben nur füreinen bestimmten Zeitraum gültig gedacht: bei Werken, deren Ladenpreismehr als einen Thaler betrüge, auf zwanzig, bei Werken mit einemniedriger» Ladenpreise auf zehn (im ersten Entwurf ebenfalls nochzwanzig) Jahre; dieser Paragraph ist auf Nicolais Vorstellung hin ganzgestrichen worden.
Hinsichtlich des Erbrechts unterscheidet das Lnndrecht die autorrccht-lichc und die vermögensrechtliche Seite. Das Recht des Verfassers, daßohne seine Zuziehung keine neue Ausgabe veranstaltet werden darf, geht,wenn nichts anderes ausgemacht ist, auf die Erben nicht über, wohl da-gegen sein Recht auf Honorar für jede neue Auflage (wenn der Vertrag einsolches enthält). Die deutsche Verlegerwelt war darüber zum Teil sehr ver-stimmt. Der Leipziger Buchhändler Gräff erklärte das Vorgehen des Lcmd-rcchts, dem Buchhändler das Verlagsrecht in der Regel nur auf die ersteAusgabe zuzuerkennen und den Erben eines Schriftstellers Rechtsansprüchean ncnc Auflagen einzuräumen, für „unschicklich" und „höchst unbillig".^
Alle diese Bestimmungen betreffen den Vcrlagsvertrag im enger»Sinne, bei dem der Autor das Verlagsrecht auf den Verleger überträgt,und einen andern Vertrag kannte der Entwurf nicht. Nicolai ist es zuverdnukcn, daß das Laudrecht neben das vom Autor ausgehende Verlags-recht das Bestellerrecht des Verlegers, neben den engern Vcrlagsvertragden wciteru stellt, in dem der Verleger der Auftraggeber ist. Diebeiden hier von Nicolai dem Landrecht eingefügten Paragraphen lauten:„Vorstehende Einschränkungen des Verlagsrechts zum Besten des Schrift-stellers fallen weg, wenn der Buchhändler die Ausarbeitung eines Werksnach einer von ihm gefaßte» Idee dem Schriftsteller zuerst übertragen,und dieser die Ausführung ohne besonder» schriftlichen Vorbehalt über-nommen! oder wenn der Buchhändler mehrere Verfasser zur Ausführung