Preußisches Landrecht.
461
einer solchen Idee als Mitarbeiter angestellt hat. In diesen Fällengebührt das volle Verlagsrecht vom Anfange an dem Buchhändler, undder oder die Verfasser können sich auf fernere Auflagen und Ausgabenweiter kein Recht anmaßen, als was ihnen in dem schriftlichen Vertrageausdrücklich vorbehalten ist." Der Verleger steht hier in der Stellungdes Autors. Es ist bemerkenswert, mit welcher SelbstverständlichkeitNicolai hier rein und lediglich aus dieser Stellung das „volle Verlags-recht", bei dem von irgendwelchem Rechte eines andern nicht nur aufAusgaben, sondern auch auf Auflagen schlechterdings keine Rede seinkann, folgert. Steht der Autor selbst in der Stellung des Autors,dann ist es anders.
Nach der Festlegung der Rechtsverhältnisse der im Vertrage stehen-den Autoren und Verleger zieht das Gesetz die Grenzen dieser Rechtegegenüber dem Ansprüche öffentlicher Interessen. Diese Vorschriften be-treffen erstens die Frage der Sammlungen und der Auszüge. Wir er-innern uns, daß unter der Herrschaft des Privilegrechts die littcrarischcBcnutzungsfreiheit aufs äußerste eingeengt war. Es war so sehr derFall, daß das Landrecht die Bestimmung treffen mußte: „Anmer-kungen zu Büchern, worauf ein Anderer das Verlagsrecht hat, besondersabzudrucken, ist erlaubt". Das Landrecht verbietet die Aufnahme ein-zelner gedruckter Schriften in ganze Sammlungen oder den besondernDruck von Auszügen daraus ohne Einwilligung des Verfassers und seinesVerlegers; es gestattet dagegen die Aufnahme von Auszügen aus Schriftenin andere Werke und Sammlungen. Der Paragraph: „Bücher, aufwelchen weder der Verfasser, noch der Verleger genannt ist, könnennachgedruckt werden", wurde auf die Vorstellung Nicolais hin, daß dieseBestimmuug (die z. B. in Österreich Geltung hatte) erstens den NachdruckernVorschub leisten werde, und daß zudem zweitens der Verleger Namen desVerfassers und Verlegers uutcr Umständen im Interesse der buchhänd-terischen Spekulation weglassen müsse (so um in Norddeutschland gedruckteBriefsteller, Kochbücher u. dgl. im katholischen Buchhandel absetzen zu kön-nen), gestrichen. Das Gesetz bestimmt zweitens die Stellung zum Aus-lande. „Neue Ausgaben ausländischer Schriftsteller, welche außerhalb desDeutschen Reichs oder der Königlichen Staaten in einer fremden Spracheschreiben, und deren Verleger weder die Frankfurter noch die LeipzigerMesse beziehen, können nachgedruckt werden, insofern der Verleger darüber