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7. Kapitel: Nachdruck und Verlagsrecht.
kein hiesiges Privilegium erhalten hat." Sehr weit geht die Bestim-mung: „Übersetzungen sind in Beziehung auf das Verlagsrecht für neneSchriften zu achten". Es konnte also an demselben Orte, an dem z. B.eine lateinische Schrift erschien, ohne weiteres eine deutsche Übersetzungdavon veranstaltet werden. Das Lcmdrccht spricht aber auch ausdrücklichdie Nichtanerkennung des Leipziger Übersetznngsmonopols aus: „DasVeranstalten einer neuen Übersetzung durch einen andern Übersetzer ist keinNachdruck der vorigen".
Über die Dauer des Verlagsrechts spricht sich das Landrecht nichtunmittelbar ans. Wir erinnern uus, daß die alte Nechtsanschauungihre festen Grundlagen in der territorialen gcwcrbrcchtlichen Auffassunghatte. Dieser seiner Artung gemäß hatte das Recht praktisch solangeDauer, als es gewerblich bethätigt wurde; so dachte die „Observanz",und ihr folgten mit ihrer beständigen Erneuerung die Privilegien. Erstwenn ein Buch vergriffen war, sein Verlagsrecht nicht mehr bethätigtwurde, uach der Schrift aber ein Bedürfnis vorhanden war, trat fürdie alte Rechtsanschauung die Frage nach einer Schutzdauer auf. Wiestreng sie war, geht daraus hervor, daß die Frankfurter „Verglichenen?unew" vom Jahre 1669 das Buch zum Neudruck erst danu freigaben,wenn es zehn bis zwanzig Jahre vergriffen war, die Erben nicht zufinden waren, und diese, wenn sie sich nachträglich meldeten, entschädigtwurden. In der zweiten Hälfte des 18.Jahrhunderts, in dem das Bewußt-sein von der Notwendigkeit einer Abschaffung des Privilegwcsens stärkerund stärker lebendig wurde, mußte allerdings auch die Frage uach einer all-gemeinen Schutzdancr zur Sprache kommen. Aber noch hatte eine neueklassische Litteratur für die Zeitgenossen keine solche Bedeutung gewonnen,daß sie der Fixierung einer allgemeinen zeitlich begrenzten Schutzdauer denEingang in das erste verlagsrechtliche Gesetz erzwungen hätte. Der Ent-wurf bestimmte zunächst, daß diejenigen Werke frei seien, deren Verfasserverstorben und „an ferster Entwurf: von^ denen oder deren Erbenkein Buchhändler mehr ein Verlags-Recht" habe. Dagegen wandte sichNicolai. Welche Weitläufigkeiten, welcher Schaden während der Dauerdes Prozesses, wenn der Verleger dem Nachdrucker gegenüber sein Ver-lagsrecht erst nachweisen sollte? „Bisher war es in allen Ländern derObservanz gemäß, daß wenn die Schriftsteller verstorben gewesen, dasVerlagsrecht auf immer bey dem vorigen Verleger geblieben ist." Er