Preußisches Landrccht.
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ersuchte deshalb um die Fassung: „Wenn die Nerlagshcmdlung einesBuchs gar nicht mehr existirt und notorisch niemand mehr Recht an demVerlag eines Buchs hat, so darf jedermann eine neue Auflage macheu".So bestimmt in der That das Landrecht. Das Recht auf eine neueAusgabe des Werks ist nach ihm dann frei, wenn sein Verfasser ge-storben (das Recht auf neue Ausgaben geht ja, woran das Landrechtbesonders erinnert, auf die Erben nicht über) und keine Buchhandlung,welche darauf ein Verlagsrecht besäße, mehr vorhanden ist. Dazu fügtdas Landrccht dem Entwürfe gegenüber einen neuen Paragraphen, der andie vermögensrechtlichen Ansprüche der Erben, indessen nur der „Kinderdes ersten Grades", erinnert; der neue Verleger hat sich mit diesen„abzufinden". Man hat eine Schwierigkeit darin gefunden, daß, wennder Verfasser gestorben, wenn ferner keine Buchhandlung, die das Verlags-recht besäße, und kein neuer Bewerber darum vorhanden sei, das Verlags-recht, da das AuSgabcrccht aus die Erben nicht übergehe, überhauptbei niemandem sei. Aber nicht nur haben die „Erben" das beständigeAuflagcrccht, sondern in diesen? Falle auch das Ausgaberccht; das Ver-bot in letzterer Hinsicht hat selbstverständlich nur Sinn als Rcchtsbe-schräukung einem das Verlagsrecht besitzenden Verleger gegenüber; fehltdieser, so ist die rechtliche Beschränkung gegenstandslos.
Während sich die Staaten allgemein mehr und mehr daran gewöhnthatten, nur den im eigenen Lande erschienenen oder privilegierten Ver-lag zu schützen, kennt das Landrecht keinerlei dergleichen Einschränkungen.Der Rechtsschutz, den es den im Vertragsvcrhältnis stehenden Autorenund Verlegern sowie den Interessen der Öffentlichkeit zusichert, und derSchutz, den es gegen den Nachdruck gewährt, gilt für jeden; der Buch-händler in Karlsruhe kann ihn gegen den Buchhändler in Berlin eben-sogut anrufen, wie dieser gcgcu jenen. Dem schweren Schaden, demdadurch an sich der preußische Verleger seitens des süddeutschen Rach-drucks ausgesetzt gewesen wäre, begegnet das Gesetz durch die Statuicrungdes Retorsionsrechts: „In sofern auswärtige Staaten den Rachdruck zumSchaden hiesiger Verleger gestatten, soll letzteren, gegen die Verleger injenen Staaten ein gleiches erlaubt werden". Der Nachdruck und Nach-drncksvertrieb aber wird, ohue jede Bindung an besondere Privilcg-bcstimmungen, allgemein mit ausdrücklicher gesetzlicher Strafe belegt (Kon-fiskation und Ersatz der Honorare sowie der Druck- und Papierkostcn