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7. Kapitel: Nachdruck und Verlagsrecht.
resp., wenn der rechtmäßige Verleger die Nachdruckscxemplare annimmt,der über deren Wert hinausgehenden Druck- und Papierkosten der recht-mäßigen Ausgabe).
Darin, daß das preußische Landrecht die erste eingehende Kodifizicrungdes Verlagsrechts ist, daß es den Rechtsschutz nicht auf die Untcrthanendes eigenen Territoriums beschränkt, sondern ihn grundsätzlich in ganzgleicher Weise auch auf die Untcrthanen der übrigen Territorien erstreckt,daß es die Bestrafung des Nachdruckcrs nicht von Privilegbestimmungeiiabhängig macht, sondern eine unmittelbare gesetzliche Strafe dafür aufstellt,daß es mit alledem mit dem ganzen Privilcgwcscn bricht, endlich daß esneben den vom Vcrlagsrcchte des Verfassers ausgehenden Verlagsvertragdas Bestellerrccht des Verlegers stellt, besteht vor allem seine buchhandels-geschichtliche Bedeutung. Preußen erkannte die einmal vorhandenen Privi-legien an, erteilte aber, von der Privilegierung weder die Frankfurternoch die Leipziger Messe beziehender nichtprcußischer Verleger abgesehen,in Zukunft Privilegien nur noch aus amtliche Schriften; andere Privi-legien hatten bei den gesetzlichen Bestimmungen über das Verlagsrechtsowohl schriftstellerischen als gewerblichen Ursprungs keinen Platz mehr.
Preußen hatte Kursachsen, dem seine bmhhandclsgeschichtliche Stellungeine ähnliche Kodifikation gewiß zu allererst zur Pflicht gemacht hätte,den Rang abgelaufen, Kursachsen, in dem nach wie vor eine Einrich-tung wie das Reichschc Übersetzungsmonopol, vom Leipziger Buchhandelmit Zähigkeit festgehalten, bestehen konnte. Von allen Seiten töntenin Schriften und Journalen der achtziger und neunziger Jahre dieÄußerungen des Staunens und der Empörung über diese kursüchsischeNeuerung und wurde ihre Widerrechtlichkeit immer und immer wiederausgeführt.^ Und wie bescheiden waren dabei doch selbst die Führer dersüddeutschen Reformpartei! H—r in Z. schlug im dritten Jahrgange des„Neuen deutschen Zuschauers" vor, der „Schlußnahme" noch den Artikelhinzuzufügen, daß die Leipziger sich nicht zwischen den Messen, sondernnur während derselben inskribieren dürften.^
Konnten denn aber sächsische Staatsmänner und Nichter wirklichso ganz anders denken als die gesunde Vernunft ganz Deutschlands ?Der Leipziger Schöppenstuhl z. B. hat sich der Dresdener Verordnungnicht gebeugt; unbekümmert um sie schützte er in seinen Entscheidungen die