612 9. Kapitel: Der Horvath-Göschenschc Rcformversuch.
Muten u. s. w. nicht in Kommission geben und ihnen buchhündlcrischcnRabatt bewilligen; er darf Privatpersonen keinen Kundcnrabatt anbieten;er darf öffentlich keine Bücher mit Nettopreisen ankündigen.
Auch die Bestimmungen über den Konditionsbezug bringen einigePunkte zur Erleichterung des Sortimentsvcrtriebs. Von den remissions-bercchtigtcn Artikeln (Novitäten ^ eonä. und unverlangte Sendungen pronovitaw) sollen auch aufgeschnittene Exemplare, wenn sie nur dadurch undanderweit nicht beschädigt sind, versiegelte Geheimnisse auch in eröffnetemZustande, mit neuen Titeln versehene Bücher (das Erscheinen desselbenBuchs unter verschiedenen Titeln wurde verboten) auch wenn sie ältersind als die laufende Rechnung, nicht ausgeschlossen sein. Dagegen solltenNemittcnden nur nach Ablieferung in rmwrg. abgeschrieben werden undsollte das Dispositiousstellcu aufgehoben sein. Die Hin- und Herfrachtsollte der Verleger nur bei nichtabgcsctzten unverlangt gesandten Novitätenund bei Kontinuationen, die bereits abbestellt waren, tragen.
Darüber, ob das zwischen Rcchnungsschluß (Neujahr) nnd Abrech-nung (Jubilatemessc) Verlangte auf alte oder neue Rechnung gehen soll,will das Gutachten — mit Ausnahme davon, daß die Jahrgänge mitNeujahr beginnender Journale auf neue Rechnung gehen — nichts be-stimmen. Der Antrag, den Übertrag auf ein Viertel zu beschränkenoder sogar ganz abzuschaffen, war durchgefallen; der Übertrag soll nurdie Höhe von einem Drittel der Summe nicht überschreiten. Freilichsoll auf jeden Übertrag ein zum ersten Montag nach der Zahlwochcder folgenden Michaclismesse beim Kommissionär oder einem Leipziger Bankier zahlbarer Wechsel ausgestellt werden und seine Nichteinlösungdie Verpflichtung, die neue Rechnung beim Ncujahrsabschluß zu zahlen,und den Verlust des Kredits beim Inhaber des Wechsels nach sich ziehen.
So war von dem bewegenden Grundgedanken der Reform: dersteigenden Konkurrenz durch eine Einschränkung der Firmenzahl, derProduktion, der Bücherpreise, des Kundenrabatts kräftig zu steuern,wenig übrig geblieben. Das Wesentliche des Gutachtens besteht in?Grunde nur darin, daß es klar und deutlich die Grundlinien der neuenVerkehrsordnung zieht. Und von einem Zunftgeiste ist darin nichts zuspüren; das zeigt am deutlichsten das vollständige Fehlen aller Strafen;denn die Beschränkung des Kredits innerhalb des rein buchhändlcrischenVerkehrs ist keine Strafe. Mit dein Fehlen einer im Hintergründe