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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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Das Deputationsgutachten.

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freunden für jede laufende Rechnung ausmachen solle, in welcher Münzeer bezahlt sein wolle. Die übrigen Geldsorten sind nach seinem Münzfußzu berechnen, wie der Kurszettel es angibt. So war es im ganzennatürlich auch vorher gewesen.

Als Bedingungen der Etablierung führte das Gutachten Zeugnisseüber eine vier- bis fünfjährige Lehr- und eine dreijährige Dienerzeit aufalso sogar mildere Anforderungen, 'als die Väter gewohnt gewesen waren.Dagegen forderte es allerdings, daß sich ein Diener erst nach einerZwischenzeit von zwei Jahren an dem Orte seiner letzten Anstellungetablieren dürfe, Univcrsalfirmen nur unter Bekanntmachung der Namender Besitzer statthaft seien, und neu etablierte Handlungen in den erstenbeiden Jahren ihres Bestehens nur gegen bar beziehen dürften, außerwenn sie die schriftliche Bürgschaft eines soliden Buchhändlers beibrächten.

Die weitern Maßregeln, die das Gutachten zur Sicherung gegenUnregelmäßigkeiten in der Zahlung vorschlug, bestanden in der Einrich-tung eines Kredit- und Beschwerdebuchs, in dem der Verleger unbezahlteWechsel, der Sortimcutcr zugleich traurige Erfahrungen über böse Kundensollte eintragen können, und in den allgemeinen Bestimmungen, daß demÜbcrnchmcr einer alten Handlung erst nach Bezahlung der Schuldendes vorigen Besitzers Kredit eröffnet werden und der aus einer Handels-verbindung ausscheidende Gesellschafter für die gemeinschaftlichen Schuldenverbindlich bleiben sollte.

Bestand so schließlich die einzige positive Vorschrift, die von denSortimcntcrn als Härte empfunden werden konnte, in jener zweijährigenKrcditvcrsaguug, so wurden ihnen anderseits sogar Zugeständnisse gemacht:der Verleger sollte zu Preisherabsetzungen erst zehn Jahre nach Erscheineneines Buches berechtigt, andernfalls der Sortimentcr ermächtigt sein, dieExemplare gegen Zurückerstattung des Nettopreises zurückzugeben; unddasselbe Recht sollte dem Sortimentcr zustehen, wenn der VerlegerBücherlottcricn seiner Vcrlagsartikel veranstaltete. Der zehnte Artikel be-stimmt überhaupt:Der Verleger soll den Sortimentcr unterstützenund ihm keine Concurrcnz machen". Es bezieht sich das namentlich aufden Verkehr mit Nichtbuchhündlcrn an Stelle der Buchhändler und dendirekten Verkehr mit dein Publikum. Der Verleger darf seine Artikel anOrten, an denen sich einthätiger, ordentlich zahlender" Buchhändler

befindet, Gelehrten, Buchbindern, Antiquaren, Trödlern, anonymen Jn-

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