610 9. Kapitel: Der Horvath-Göschensche Reformversuch,
überhaupt auf dem Gebiete sowohl der Verlagsproduktion — qualitativwie quautitativ —, des Honorars, des Buchhändlcrrabatts, als auchdes Rabatts an Partikuliers! Endlich: „Die Nachthcile des Buchhandelsfließen zum Theil aus Quellen, welche nicht in der Gewalt derer sind,die ihn führen, und die ihn verbessern wollen... Die Natur des Handelskönnen wir nicht abändern. Ebenso wenig können wir die Fortschritteund Veränderungen in den Wissenschaften aufhalten, und verhindern,daß neue Bücher alte verdrängen . . ." Aus der Fortsetzung dieserAufzählung konnte man freilich den wohlbekannten Ton des GöschcnschcnZahlungsstandpunkts klingen hören. Wer kann helfen, wenn ein Staatschlechtes Geld in Umlauf bringt? Wer kann die Preise der Lebens-mittel, der Materialien und aller übrigen Bedürfnisse herabsetzen?„Auch können wir nicht demjenigen, der ohne hinlängliche Kräfte an-fängt, und hernach seine Rechnungen nicht bezahlen kanu, längere Nach-sicht und mehr Capitalien verschaffen . . . Wir können niemand vor-schreiben, daß er weniger oder mit mehr Einsicht drucke oder geringereHonoraricn zahle. Wir können demjenigen, der leichtsinnig verborgt,nicht so lange Credit verschaffen, bis er seine Schulden eingetriebenhat. . Also keine allgemeine Milderung im Gcldfuß, keine Honorar-und Preisernicdrigung; Strenge im Kreditwesen.
Wir sehen, das Gewicht der rauhen Wirklichkeit hatte die hoch-fliegenden Pläne der eifrigsten Rcformfrcunde stark aus ihrer Höhehcrabgezogcu.
Gleich der erste Punkt betrifft den Kundenrabatt. Das Idealwäre, ihn ganz abzuschaffen; mindestens müßte er auf eine gewisse Höhebeschränkt werden. Beides ist unmöglich. Die Übertreter des Verbotswürden diejenigen, welche es einhalten, ruinieren. Man kann nur hoffen,daß sich das Übel wenigstens verringern wird, wenn die übrigen Punkterichtig erledigt und durchgeführt werden. — Der große Sturm auf denKundcnrabatt war gescheitert.
Den Geldfuß betreffend, sprach das Gutachten den Grundsatz aus,daß man dem Sortimcntcr allerdings beliebiges Geld geben könne, weiler beim Verkauf ans Publikum den Preis erforderlichenfalls erhöhenkönne, nicht aber dem reinen Verleger, der an dem einmal festgesetztenPreise festhalten müsse. Es bestimmte, daß jeder bei seinem Kalkülden Münzfuß seines Landes zu Grunde legen und mit den Geschäfts-