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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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9. Kapitel: Der Horvath-Güschcnschc Rcfonnvcrsuch.

Kundenrabatts noch viel stärker betont ist, die Einrichtung des Schuld-und des Notizbuchs so wurden hier Kredit- uud Waruuugsbuchgenannt ausführlich dargestellt wird und einige Zusätze zu denBedingungen der Niederlassung und der Remission, vorwiegend in er-leichterndem Sinne, hinzugetreten sind.

Die Begründung der Unmöglichkeit, den Kundcnrabatt abzuschaffen,ist bezeichnend für den Ausgang des ganzen RcformversuchS.Wollteman Strafen auf das Geben des Rabatts fest setzen", heißt es imersten Paragraphen,so sind wir zu keiner berechtiget, als zu der, daßein Buchhüudler, der ferner Rabatt gäbe, den Credit verlöre. Wie un-ausführbar diese Strafe ist, füllt jedem gleich in die Augen." Die inAussicht genommeneAnsprache" aber, die Hehcr auf den Ncformbeschlußvon Jubilate 1803 hin verfaßt hatte, und von der er bereits 300 Exem-plare zur Verteilung an die Buchhändler zu Jubilate 1804 hatte druckenlassen, wurde nun als gefährlich bezeichnet, weil dadurch das Publikumin solchen Gegenden, wo der Rabatt noch nicht eingeführt sei, nur da-von unterrichtet werde. Und so ist denn das endgültige Resultat indiesem Punkte, dessen Abstellung vom deutschen Buchhandel fast einmütigmit einer wahren Verzweiflung erstrebt worden war, der Ausdruck derErwartuug, daß rechtschaffene Kollegen den Nnbatticrcr wohl von selbstsein unbilliges Verfahren würden empfinden lassen, und der Hinweis aufStadt- und Provinzialvcrcinigungcn, die ja den Buchhändlern zur Ab-schaffung des Kundcnrabatts überall freistünden.

Hinsichtlich der Vorbedingungen der Etablierung wird an Stelleder schriftlichen Bürgschaftsleistung von drei die bloße Empfehlung vonsechs guten Buchhändlern nachgelassen; allerdings soll sich die Empfehlungauch auf die zum Fortkommen nötigen Fonds erstrecken.

Rcmittcndcn sollten in dem Falle einer erwiesener Maßen vomSortimeuter nicht verschuldeten Transportvcrzögcrung auch vor erfolgterAblieferung abgeschrieben werden können; natürlich unter der Voraus-setzung, daß sie nachträglich (und zwar unbeschädigt) nachgeliefert wurden.Zeigte sich hierin ein Entgegenkommen gegenüber dem Sortimeuter, sowurde audernscits der Bestimmung, daß die mit dem neuen Jahre be-ginnenden Journaljahrgänge auf neue Rechnung gesetzt werden müßten,die Einschränkung hinzugefügt, daß der Sortimcnter dem Verleger in derJubilatcmesse bestimmt angeben müsse, wieviel Exemplare er behalten