Der „Vertrag der Buchhändler".
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wolle, und daß diese Exemplare nicht remittierbar seien; mit andernWorten, die nach Ostern weiterzulicfernden Kontinuationcn sollten als festgenommen gelten.
Der Titel des redigierten Deputationsgutachtens lautet nun: „Ver-trag der Buchhändler". Ein stolzer Titel; wenn auch der Zusatz: „übereinige Gegenstände ihres Handels", bescheidener klang. Das von denvier Endrcdaktorcn unterzeichnete Vorwort klingt in vollen, dem Stolzdes Titels entsprechenden Tönen aus. Die von den „Buchhändlernaus ganz Deutschland " erwählten Deputierten, sagt es, „rcpräsentircnmit Recht die Vereinigung aller einzelnen Mirglicder des Buchhandels";und das durch sie geprüfte und nach ihrem Willen abgeänderte Gut-achten „ist jetzt als ein Vertrag aller Mitglieder unscrs Handels anzu-sehen, darnach sie in den erwähnten Fällen handeln wollen".
Wo war aber die Verpflichtung „aller Mitglieder" des Buchhandels,das von Reimer geforderte Instrument, in welcher Form auch immer?Wo war das Fundament, das die Gutachten als die selbstverständlicheund unerläßliche Voraussetzung des Regulativs bezeichnet hatten, wenn esmehr Wert haben sollte, als den von vicrundzwauzig beliebigen Druckseiten— wo war die in Aussicht gestellte Börscnorganisntiou, wo waren die ver-heißenen Börscnvorstchcr, wo war das Regulativ ihrer Obliegenheiten?
Der „Vertrag" sagte selbst, daß die Buchhändler zu keiner andernStrafe berechtigt seien, als der Entziehung des Kredits: — „wie un-ausführbar diese Strafe ist, fällt jedem gleich in die Augen, der dieVerschiedenheit der Dcnkungsart und der Verhältnisse der Buchhändlerüberlegt"; und des Abbruchs oder der Nichtanknüpsung jedes geschäft-lichen Verkehrs überhaupt: „jeder Landesherr", sagte der „Vertrag", umdie Bedeutung der Anforderuugen des Buchhandels an neue Etablisse-ments möglich erscheinen zu lassen, „kann jedem seiner Untcrthancn dieErlaubuiß mit Büchern zu handeln geben; aber er kann die Buchhändlernicht zwingen, mit diesem Manne Geschäfte zu machen". Gewiß nicht;aber der Buchhändler konnte auch die Buchhändler nicht zwingen, mitihm keine Geschäfte zu macheu.
Die Börscnorgcmisation wurde nicht geschaffen; der Buchhandel er-hielt keinen organisatorischen Mittelpunkt seiner gemcinsamcu Interessen-vertretung ; der „Vertrag der Buchhändler über einige Gegenstände unsersHandels" war alles, was die am 23. Mai 1802 beginnenden Reform-