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1878 der elfstündige Normalarbeitstag eingeführt, nach dem bereits1872 der Kanton Glarus vorangegangen war. Es ist nun mitSicherheit bereits festzustellen, dafs die Schweizer Baumwoll-industrie, eines der Hauptgewerbe dieses Landes, unter jenenMafsregeln zum mindesten nicht gelitten hat. Man hat sich zu-nächst durch entsprechende Beschleunigung der Maschinerie ge-holfen, sodann auch die Erfahrung einer Steigerung der Leistungs -fahigkeit der Arbeit gemacht, welche in manchen Fällen sogarzu einem Mehrerzeugnis geführt hat. Es sind diese Aufstellungenauf Grund von Mitteilungen der Schweizer Industriellen miteingehenden Zahlenangaben belegt. Zahlreiche Fabrikantenerkennen die günstige Wirkung der Verkürzung der Arbeits-zeit ausdrücklich an. Freilich ist dieses Urteil nach einer Rich-tung hin einzuschränken. Betriebe mit veralteten Maschinen,welche zugleich die schlechtere, geringer gelohnte Klasse vonArbeit beschäftigen, haben jene Entwicklung nicht mit-machen können, durch welche die gleiche Produktion auf kürzereZeit zusammengedrängt wurde. Solche Betriebe sind durchdie Verkürzung der Arbeitszeit ohne Zweifel geschädigt worden,indem die Menge ihres Erzeugnisses eine zum Teil bedeutendeVerminderung erfahren hat. Schlechte Maschinen und schlechteArbeiter wurden unmöglich. Auch auf Handstühlen war derVerlust ein voller; er entsprach genau der Verminderung derArbeitszeit. Aber diese Nachteile für den einzelnen bezeichnenfür die Volkswirtschaft als ganzes gewifs Fortschritte.
Könnte nun aber nicht das Aufblühen der indischenSpinnerei als Beispiel gegen die hier aufgestellte Ansicht ver-wandt werden? Beruht diese lebenskräftigste KonkurrentinEnglands nicht auf den niederen Löhnen, die in Indien ge-zahlt werden ? Demgegenüber haben die Untersuchungen derHandelskammer von Manchester ergeben, dafs keineswegsbilligere Arbeit der Vorzug Indiens ist. Nach Ansicht der