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Thomas Carlyle's Welt- und Gesellschaftsanschauung / von Gerhart von Schulze-Gaevernitz
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druck es ist, dahingeschwunden. Unter den Sitten giebt eseine gewisse Anzahl von Regeln, welche den Menschen sounbestreitbar zu seiu scheinen, daß man sie als endgültigempfindet: dasSittengesetz". Nichts destowenigersind sie, wenn zwar bei weitem langsamer, doch auch ver-änderlich, wie der Umstand beweist, daß weit auseinander-liegende Kulturkreise nicht selten Handlungen für sittlich er-laubt oder gar geboten erachten, welche andere als unsittlichverwerfen.

Dagegen unterscheidet Carlyle zwischen denrum-als",d. h. dem wechselnden Sittcngcsetze und derReligion",jener transcendenten Umwandlung des menschlichen Willens,welche nur eine und das Ziel alles menschlichen Daseinsist. An den Menschen aber als zeitliches Wesen kann diesehöchste Forderung nur in der Form von konkreten Gebotenherantreten, welche je nach dem Standpunkt der Ent-wicklung mehr oder weniger rein sind, d. h. neben demAltruismus mehr oder weniger die Selbstsucht mit ins Spielziehen. So liegt in der Befolgung jeder Sitte, so lange sieehrlich ist, d, h. als Unterordnung unter ein objektives Ge-bot empfunden wird, etwas Moralisches. Umgekehrt verzichtetdas Sittengesetz fast nie ganz darauf, durch Lob und Tadel,womit es Befolgung oder Übertretung belegt, selbstsüchtigeBeweggründe in Mitwirkung zu setzen.

Von Sitte und Sittengesetz hebt sich das Recht ab.Jene sind Mächte, welche das Handeln des Menschen be-stimmen; das Recht ist lediglich die dem einzelnen gegebeneMöglichkeit, seinen Willen andern gegenüber zu bethätigen,sei es nun in sittlichem oder selbstsüchtigem Thun. JedesRechtsverhältnis besteht zwischen Personen und bedeutet einfeierlich anerkanntes Hcrrschaftsvcrhältnis. Die Summealler Rechtsverhältnisse, d. i. das objektive Recht, stellt dasSystem der in der Gesellschaft bestehenden Hcrrschaftsver-hältnisse dar.

Die Feststellung dieser Herrschaftsverhältnisse nun istdas wichtigste soziale Geschäft. In diesem Aufbau, d. h, inseinem Recht, zeigt sich der Geist eines Volkes. Diejenigen,