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Die Anfänge des modernen Kapitalismus : Festrede gehalten in der öffentlichen Sitzung der K. Akademie der Wissenschaften am 15. März 1913
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zeigte sich als stärker, als die einschneidendsten gesetzlichen Maß-nahmen. Es entstehen große Grundherrschaften, deren Quasi-Souve-ränität der ländliche Kleinbesitz im Westen wie im Osten zum Opferfällt. 1 ) Im oströmischen Reich finden wir sie so mächtig, daß ihreHerren Heere zu halten vermögen, stärker als die Armee des Kaisers.Mit seiner eigenen Hausmacht allein hat Beiisar das Reich des großenTheodorich zu Grunde gerichtet. 2 ) Besonders in Kleinasien , wo unterpersischem und armenischem Einfluß die feudale Wirtschaftsorgani-sation auf dem Lande stets vorherrschend war, hat sich die darinwurzelnde Macht der Großgrundbesitzer zur Gefahr des Fortbestandesder kaiserlichen Autorität entwickelt. 3 ) Die Bemühungen der kräftigenKaiser der makedonischen Dynastie, im Interesse der Reichserhaltungdie kleinen freien Bauern vor der Feudalisierung durch die weltlichenund geistlichen »Mächtigen« zu retten, 4 ) sind ebenso erfolglos geblieben,

*) Vgl. Ch. Lecrivain, Le Senat Romain depuis Diocl6tien ä Rome et äConstantinople. Paris 1888.

2 ) Siehe Prokopius von Caesarea, Gothischer Krieg III, 1. Vgl. auch Prokop ,Historia arcana, cap. IV, 9.

3 ) Auf die Gleichheit der Erscheinungen bei der abendländischen und byzan-

tinischen Feudalität hat schon Zachariae, Geschichte des griechisch-römischen Rechts,3. A. S. 277 hingewiesen. Als Unterschiede hebt er hervor: 1. Den Byzantinern

fehle der Feudalnexus. Und in der Tat fehlt bei ihnen der Treueid, der Lehens-herrn und Vasallen im Abendland verbindet; dafür hatte in Byzanz der Kaisergegenüber jedem Großgrundbesitzer despotische Gewalt. Tatsächlich sind das abernur rechtliche Verschiedenheiten ohne praktische Bedeutung gewesen; denn im Abend-land konnte der Lehensherr, in Byzanz der Kaiser seinen Willen gegenüber denmächtigen Großgrundbesitzern nur insoweit zur Geltung bringen, als er selbständigüber ein Heer verfügen konnte. Das zeigte sich deutlich, als Kaiser Alexios I. imersten Kreuzzug von den abendländischen Fürsten verlangt, sie sollten ihm für dasehemals zum griechischen Reich gehörige Land, das sie den Türken abnehmen würden,Lehenstreue geloben; Boemund leistet den Treueid, hält ihn aber ebensowenig, wiedem Alexios die griechischen Großgrundbesitzer gehorchen. Außerdem hebt Zachariae als zweiten Unterschied das Fehlen eines besonderen Erbrechts in das Grundeigen-tum im Byzantinischen Reich hervor. Dieses Fehlen ist aus zwei Gründen nichtmaßgebend: einmal, weil ein besonderes Erbrecht in das Grundeigentum auch nachden libri feudorum nicht besteht und die Singularerbfolge in Lehen auch in denLändern des Abendlands, in denen sie vorkommt, sich erst Ende des 11. und im12. Jahrhundert durchgesetzt hat; zweitens, weil auch im Orient die Familien dasGrundeigentum zu gesamter Hand besaßen.

4 ) Vgl. darüber Zachariae, Jus Graeco-Romanum. Lipsiae, 18561884,

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