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Die Anfänge des modernen Kapitalismus : Festrede gehalten in der öffentlichen Sitzung der K. Akademie der Wissenschaften am 15. März 1913
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römische Söldnerheere. 1 ) Um dieselbe Zeit dringt der Kapitalismus ein in die Lieferung des Kriegsmaterials 2 ) und den Bau von Heeres-straßen. 3 ) Bald wird der Ruhm der Generäle nach der Menge Geldesgeschätzt, die sie nach Rom bringen, und Generäle, Statthalter, Zöllnerwetteifern, fremde Völker und die Provinzen zu plündern. Der großeReichtum Roms war das Ergebnis des kapitalistisch organisiertenKriees. Er wurde in Prachtbauten und nicht selten in sinnlosemLuxus verschwendet.

Daher auch der Verfall Italiens . Es kam die Zeit, da die Kriegemit reichen Völkern aufhörten, und nach der Schlacht bei Actium imfahre 3 1 v. Chr. kam die pax romana, die bis zum Einfall der Gothenim Jahre 376 n. Chr. währte. Damit Aufhören der systematischenPlünderung der Provinzen. Damit aber hörte auch Italien auf, dasZentrum des Reichtums zu sein. Denn alle großkapitalistischen Unter-nehmungen, die nach Anhäufung von Reichtum in Italien aufgekommenwaren, wie die Steuerpacht, 4 ) die Züchtung von Luxussklaven, die man

*) Livius XXIV , c. 49.

2 ) Siehe Livius XXIII, c. 49 und Livius XXV, 3.

3 ) Der römische Staat baute nicht in eigener Regie, sondern vergab alle öffent-lichen Arbeiten an den Mindestnehmenden im Wege der Submission, und zwarnicht bloß die Herstellung von Heeresstraßen, sondern ebenso die von Wasser-leitungen, von Befestigungsarbeiten, von Staatsgebäuden und Tempeln, ja die Gründungvon ganzen Kolonien, insbesondere Militärkolonien. Für die Übernahme derartigerArbeiten bildeten sich große Gesellschaften, die societates publicanorum, die überbedeutende Kapitalien und Arbeitermassen verfügten. Formulare von derartigen Sub-missionen sind uns erhalten (vgl. Rudorff, Gromatische Institutionen in den »Schriftender römischen Feldmesser« II, 335 und I, 2 11 v. 22 ss., ferner »Fontes juris romani«6. Aufl. herausgegeben von Mommsen und Gradewitz S. 332). Hier findet sichunter der Überschrift »lex parieti faciendo Puteolana« u. a. 649, also vom Beginndes letzten Jahrhunderts der Republik eine Iocatio operis, die in Bezug auf Exakt-heit der Detailbedingungen der Submission mustergiltig ist. Die Rechtsform für allederartigen Verdingungen von Staatsarbeiten war die Iocatio operis (vgl. Mommsen,Röm. Staatsrecht II, i.Abt. 404 ff.). Die Verträge des Staats mit den societatespublicanorum waren also ähnlich den modernen Verträgen einer europäischen Groß-bankiergruppe zur Anlage von Eisenbahnen in diesem oder jenem Weltteil.

4 ) Wie der römische Staat nicht in eigener Regie baute, sondern wie in dervorstehenden Anmerkung bemerkt worden ist, alles an den Mindestnehmenden imWege der Submission vergab, so vergab er umgekehrt seine Staatseinnahmen, ins-