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Die Anfänge des modernen Kapitalismus : Festrede gehalten in der öffentlichen Sitzung der K. Akademie der Wissenschaften am 15. März 1913
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Im Übrigen kämpfte jeder einzelne für sich. Er suchte sich einenGegner, mit dem er sich herumschlug; allenfalls daß er, wenn er mitihm fertig geworden, einem andern beisprang. So artete die Schlachtstets in Zweikämpfe aus, und oft sah man Einzelne noch miteinanderkämpfen, nachdem die Schlacht schon entschieden war.

Vor allem aber war das Feudalheer das schlechteste Heer wegender Beschränktheit der Pflicht des Vasallen, seinem Lehnsherrn zudienen. Eine unbeschränkte Verpflichtung bestand nur für den Fall,daß sein Herr angegriffen worden war. Sonst hatte der Ritter seinerPflicht genügt, wenn er sechs Wochen gedient hatte; nur bei derRömerfahrt des deutschen Königs galt die Dienstpflicht bis zur er-folgten Krönung.') Dabei machte sich bei der Mobilmachung als

') Vgl. Homeyer, des Sachsenspiegels zweiter Teil, Berlin 1844, II, 379, 380.Kraut, Grundriß zu Vorlesungen über das deutsche Privatrecht, neu bearbeitet vonFrensdorff, 6. Aufl., Berlin und Leipzig 1886, S. 507. Genau so in den übrigenLändern des Abendlands. Selbst in den Kreuzfahrerstaaten bestand die Beschränkungdes Kriegsdienstes, obwohl es hier, in erobertem Lande, die Natur der Dinge mitsich brachte, daß der Dienst länger dauerte als in Europa . (Vgl. Assisses de Jeru-salem, publiöes par M. le comte de Beugnot, Paris 1841, I, p. 346, Note c.) Unterdem König Amalrich II. wurde aber auch da bestimmt, daß kein Ritter an derBelagerung einer Burg oder einer Stadt teilzunehmen verpflichtet sei, die er nichtin einem Tag zu Pferd erreichen könne. (Vgl. Ibidem p. 455, Note c.) Im König-reich Cypern fand im Jahre 1271 eine sehr interessante Auseinandersetzung zwischendem König und den Rittern von Cypern über die Kiiegspflicht der Vasallen statt.Der Streit sollte unter dem Vorsitz des Prinzen Eduard von England, des späterenEduard I. ausgetragen werden. Der König behauptete, daß alle Vasallen des König-reichs ihm Kriegsdienst sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen des König-reichs schuldig seien. Jacques dIbelin vertrat ihm gegenüber den Standpunkt derRitter. Nur innerhalb der Grenzen des Königreichs seien die Ritter kriegsdienst-pflichtig und zwar nur zu Land, nicht zur See. Der Einzelne könne freiwillig darüberhinausgehende Verpflichtungen auf sich nehmen; auch fehle es nicht an Gelegen-heiten und Beweggründen hiezu; so vor allem, um Gott zu dienen und Ablaß derSünden zu erlangen; ferner der Ehre und des Ruhmes wegen und aus Ergebenheitgegen den Souverän oder zu Gunsten eines Freundes; endlich wegen der gutenBezahlung, welche den Rittern geboten würde. Anders sei es auch nichtin Frankreich, England, Deutschland, Ungarn und anderen Ländern. Ibelin schloßseine Rede mit Worten, die noch heute gegenüber anderen Ansprüchen aller Artenvon Großen beachtenswert sind: »Wenn es unserem Herrn gefällt, unsere Herzenund Dienste zu haben, kann er dies wohl erreichen, und wir sind sicher, daß eres zu tun verstehen wird, wenn er es will. Die Mittel dazu sind leicht. Das eine