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Der mittelalterliche Kaufmann konnte in einer Zeit, da der Fremde alsFeind galt, da die Handelsstraßen sich in schlechtestem Zustande befandenund Leben und Gut auf ihnen gefährdet war, die dem Handel entgegen-stehenden Hindernisse vereinzelt nicht überwinden; und da es an einerStaatsgewalt fehlte, welche Ordnung geschaffen hätte, nahmen die Kaufleuteden Schutz ihrer Interessen gemeinsam in ihre Hand. Genossenschaftlichorganisiert, suchten sie sich gegen Bedrückung seitens der eigenen wie derfremden Grundherren zu schützen. Von beiden suchten sie Privilegien zuerlangen. So vor allem das Recht, überhaupt zu reisen, sodann Sicherheitvon Leib, Leben und Gut, eigene Gerichtsbarkeit in Streitigkeiten unter-einander, Schutz gegen willkürliche Konfiskationen, Freiheit von lästigenund willkürlichen Zöllen. Statt deren wurden Pauschalabgaben geleistet, undzwar von den Genossenschaften, in welchen die Handeltreibenden organisiertwaren, zunächst von den Gilden, später, nachdem die Gilden den maßgeben-den Einfluß in den Städten erlangt haben, von den Städten. Über denWirtschaftseinheiten der einzelnen Kaufleute erhob sich als höhere Wirt-schaftseinheit die Gilde und später die Kommune, die Stadt. Die Gilde,später die Stadt, war der Inhaber der Befugnis zum Handelsbetrieb in derStadt; der einzelne Kaufmann hatte das Recht dazu nur, weil er ihr angehörte.
Die Wirtschaftspolitik der Gilden und Städte aber war eine doppelte,verschieden nach Innen, was die Beziehungen ihrer Angehörigen zu einanderangeht und nach Außen gegenüber den Fremden. In beiden Beziehungenwaren ihre Prinzipien die aller Wirtschaftseinheiten. Nach Außen strebtensie nach dem größtmöglichen Gewinn; daher das Streben nach möglichstvorteilhaften Privilegien für Absatz und Einkauf an anderen Orten und inanderen Ländern, dagegen nach Stapelrechten zu Gunsten der heimischenKaufleute; ferner das Streben, Nahrungsmittel, namentlich Getreide, sowiegewerbliche Rohstoffe möglichst billig zu verschaffen und demgemäß ihreZufuhr zu erleichtern. Denn wer nicht Stadtbürger, war, gleichviel ob Kauf-mann einer anderen Stadt oder Grundherr oder Bauer, von denen manLebensmittel oder gewerbliche Rohstoffe kaufte, ein Fremder, dem gegen-über nicht Autorität und Herkommen, sondern das Streben nach dem größt-möglichen Vorteil maßgebend war. Lind selbstverständlich, daß man in Zeitendes Kriegs mit anderen Städten eine Handelssperre über diese verhängte.Die Beziehungen der Angehörigen der Gilde zu einander dagegen warendurch Autorität und Herkommen geregelt, und dabei war der Gesichtspunktmaßgebend, daß ein jeder die ihm zukommende »Nahrung« finde. Dahereine genaue Abgrenzung der einem jeden zustehenden Tätigkeit.
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