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Genau so hat es sich mit den Gilden der Handwerker verhalten. In-haber der Befugnis zum Handwerksbetrieb ist nicht der Einzelne, sonderndie Zunft. Sie ist die Wirtschaftseinheit; der Einzelne hat das Recht zumGewerbebetrieb nur, weil er ihr angehört, und nur zu den Bedingungen,die sie ihm setzt. Nach Außen ist die Zunft beseelt von dem Streben nachWahrnehmung des größtmöglichen Vorteils. Ihr Ziel sind möglichst großePrivilegien, ferner ein Zwangsrecht, das Monopol. Daher Verbote der Ein-fuhr der in anderen Städten gefertigten gewerblichen Produkte, Verbot derAusfuhr von Rohstoffen, welche die heimischen Handwerker zum Betriebihrer Gewerbe benötigten, eine genaue Abgrenzung der einem jeden Ge-werbe zustehenden Tätigkeit. Alle, die dasselbe Gewerbe betreiben, müssender Zunft beitreten; keiner darf es betreiben, der ihr nicht angehört. ImInnern äußert sich der Charakter der Zunft als Wirtschaftseinheit, indemsie alle Genossen wie Mitglieder einer Familie umschließt und ihre Be-ziehungen zu einander dementsprechend regelt. Ihr Prinzip ist Ausschlußder Konkurrenz unter den Gildegenossen: durch Beschränkung der Arbeits-zeit, durch Anordnung von Gewerbeferien, Verbote des Unterbietens oderÜberbietens, durch Anordnung, daß ein jeder Gildegenosse an den Mate-rialienkäufen des anderen teilzunehmen berechtigt sei. Sie beschränkt dieZahl der Gesellen, stellt den Gewerbegenossen häufig Rohstoffe und Arbeits-mittel, regelt den Ort, die Zeit des Absatzes, verbietet die Reklame, be-stimmt den Preis. Der Produktionsprozeß beruht auf Autorität und Her-kommen; desgleichen das Verhältnis zwischen Meister und Gesellen. Un-freiheit des Gewerbebetriebes in jeder Beziehung. Das Individuum ist unfreiin der Verwendung seiner Arbeit und seines Vermögens, damit ein jeder,der zum Handwerk gehört, seine Nahrung verdiene.
Genau so in der Landwirtschaft. Wir haben hier einen Wirtschafts-betrieb, dessen Technik Jahrhunderte lang fast unverändert geblieben ist.Wir haben als Wirtschaftseinheit die Grundherrschaft mit Hintersassen alsuntergeordnete Wirtschaftseinheiten. Nach Außen vertritt die Grundherr-schaft rücksichtslos ihren eigenen Vorteil. Die Beziehungen ihrer Hinter-sassen zu ihr sind je nach deren Status bestimmt: je nachdem diese Freiesind oder Halbfreie usw. bis herunter zum Sklaven. Die Abgaben einesjeden an seinen Herrn sind rechtlich bestimmt. Allein auch hier ein hervor-stechendes Merkmal: in den alten irischen Gesetzen treffen wir auf dencharakteristischen Unterschied zwischen rack-rent, d. h. Rente entsprechenddem größtmöglichen Ertrage, erhoben von den Angehörigen eines fremdenStammes, und billiger Rente, erhoben vom Stammesgenossen. Und ähnlich