Druckschrift 
Die Anfänge des modernen Kapitalismus : Festrede gehalten in der öffentlichen Sitzung der K. Akademie der Wissenschaften am 15. März 1913
Entstehung
Seite
155
Einzelbild herunterladen
 

155

Sie lehrten, daß es nur ein Gesetz gibt, das den gesamten Stoff durch-dringt; es besteht die unbedingte Abhängigkeit aller Dinge von der Vernunft,welche das Weltganze beherrscht und seinen Lauf bestimmt. Es kann daherauch kein Widerspruch zwischen der natürlichen und der sittlichen Ordnungstattfinden. Das Sittengesetz kann kein anderes sein als das Gesetz, dasdie Natur der Dinge beherrscht. Das ethische Gesetz herrscht in der Natur;das Naturgesetz ist das ethische; das Vernunftgesetz ist das erkannte Natur-gesetz. Es besteht eine vollkommene Harmonie zwischen Natur und Vernunft.

Wären nicht unglückliche Störungen dazwischen gekommen, so würdendie Menschen noch heute nach diesem natürlichen Rechte leben, und gemäßder Natur leben bleibt das Ziel, nach dem die Besten zu streben haben.Denn gemäß der Natur leben heißt soviel als sich über die unordentlichenGewohnheiten und groben Genüsse des Gemeinen zu den höheren Gesetzendes Handelns erheben, denen zu genügen nur durch Selbstbeherrschungund Selbstverleugnung möglich ist; es heißt soviel wie vernünftig leben, inÜbereinstimmung mit der allgemeinen Weltordnung leben es ist mit einemWorte die Tugend.

In Folge von Verderbnis ist das positive Gesetz notwendig geworden.Ihm gegenüber behält aber das Naturrecht absolute Gültigkeit. SoweitNaturrecht und positives Recht einander widerstreiten, entbehrt das letzterealle verbindliche Kraft.

So ist das Leben gemäß der Natur die Summe der Lehren der stoi-schen Philosophie. Diese Anschauung erlangte einen maßgebenden Einflußauf die römische Jurisprudenz. Gegen Ende der Republik fand sie in Cicero ihren weittönenden Verbreiter. Unter dem Kaiserreich eroberte sie dieoberen Klassen von Rom. Auf das römische Recht erlangte sie Einfluß,indem das Naturrecht, das die Stoiker lehrten, mit dem jus gentium derrömischen Juristen verquickt wurde.

Auch die römischen Juristen hatten nämlich ein Recht, von dem sielehrten, daß es gegolten habe, bevor die nur für Römer gültigen Vor-schriften des jus civile erlassen waren. Dies war das jus gentium. Es warursprünglich aus den Gebräuchen der nichtrömischen Völkerschaften abs-trahiert und in Streitigkeiten der Fremden untereinander und der Fremdenmit Römern zur Anwendung gekommen. Je mehr aber der Handel undmit ihm der bewegliche Besitz bei den Römern zur Entwicklung gelangtwaren, hatte dieses deren Bedürfnissen mehr angepaßte jus gentium auch

Wirtschaft und ihre konkreten Grundbedingungen« in der Zeitschrift für Sozial- undWirtschaftsgeschichte I S. 81 ff.

20