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das den Bedürfnissen eines agrarischen Gemeinwesens entsprechende jus civileder Römer verdrängt. Nun kam die Bekanntschaft mit dem Rechte, vondem die griechischen Philosophen gelehrt hatten, daß es die Menschen imNaturzustand beherrscht habe und die römischen Juristen, die sich für das-selbe begeisterten, identifizierten es mit ihrem jus gentium. In dem Vor-dringen des letzteren sahen sie eine Restauration des Naturrechts. Indiesem sahen sie ein Recht, das bestimmt war, das positive römische Rechtmehr und mehr zu durchdringen, ohne es, bevor es abgeschafft war, zuersetzen. In Italien, Frankreich und Spanien war die Geltung des römischenRechts auch durch die Völkerwanderung nicht völlig beseitigt worden, undinsbesondere galt es als persönliches Recht in den Städten und auch inder Kirche. Seit dem 12. Jahrhundert, also zur Zeit des im Gefolge derKreuzzüsre in Italien besonders aufblühenden Handels war hier das römischeRechtsstudium zu besonderer Blüte gelangt. In Deutschland und Frank-reich war die Rezeption des römischen Rechts als gemeines Recht amAusgang des Mittelalters vollendet, getragen durch die Bedürfnisse des be-weglichen Besitzes in den Städten. Und überall, wo das römische Rechtzur Geltung gelangte, gelangte auch die Auffassung der Stoa vom Wirt-schaftsleben im praktischen Leben zur Geltung.
Ihr Ideal war, wie eben dargelegt, das Leben gemäß der Natur. 1 ) Siehatte das Streben nach Reichtum als weise gebilligt, denn der Reichtumsei der Armut vorzuziehen, da er ein tugendhaftes Leben erleichtere. Siehatte gelehrt, daß das, was für den Einzelnen naturgemäß und vernünftigsei, dies auch für die Gesamtheit des Menschen sei, und daß der Einzelne,der dem Vernunftgesetz folge, notwendig zugleich zum Vorteil der Ge-samtheit wirke. Das individuelle Streben nach Gewinn steht nach ihr dem,was für aequum et bonum gelten müsse, nicht entgegen, vielmehr verlangedie aequitas eben Freiheit für die Betätigung des Gewinns im Erwerbs-leben. Und wenn Pomponius auf Grund dieser Anschauungen geschriebenhatte: jure naturae aequum est, neminem cum alterius detrimento et injuriafieri locupletiorem, so hatte derselbe Pomponius doch auch weiter gesagt —und Paulus hatte es wiederholt —, daß bei Kauf und Verkauf jeder dasnatürliche Recht habe, einen Gegenstand, der tatsächlich mehr wert sei,für ein Geringes zu kaufen, und einen Gegenstand, der weniger Wertbesitze, für einen hohen Preis zu verkaufen, und jeder könne den Anderen