I 9 I
Einschränkung verboten, beim Darlehen Zinsen zu nehmen. Anders da-gegen in dem späteren, erst nach dem Exil abgeschlossenen Deuteronomium.Da wird Kap. 23, Vers 20 und 21 das Wucherverbot für Darlehen unterIsraeliten wiederholt, aber der Zusatz hinzugefügt: »Von dem Ausländerdarfst du Zinsen nehmen, aber von deinem Volksgenossen darfst du keinefordern.« Der Unterschied zwischen der früheren und der späteren Vor-schrift ist sehr bemerkenswert. Bekanntlich galt ursprünglich der Fremdebei allen Völkern als Feind. Während für die Beziehungen unter Volks-genossen Autorität und Herkommen maßgebend waren, war demgemäß demFremden gegenüber auch im friedlichen Verkehr die Wahrung jedwedenVorteils gestattet. Aber bei den übrigen Völkern ist mit fortschreitenderKultur dieser Unterschied geschwunden; bei den Juden tritt er uns in derDiaspora erst recht entgegen. Die scharfe Absonderung von allen Völkern,wie sie das »Gesetz« statuiert hat, ist also auch auf das wirtschaftliche Gebietübertragen worden. Nicht nur im Großhandel, auch im Darlehen wird derJude nunmehr vom kapitalistischen Geiste beherrscht. Das ist so sehr derFall, daß nach der Rückkehr aus dem Exil die Adeligen auch ihre dürf-tigen Volksgenossen auszuwuchern beginnen. Doch zeigt das entrüstete Ein-schreiten des Nehemia 1 ) das Anormale dieses Vorgangs. Wo immer jüdischeVolksgenossen bewuchert wurden, geschah es gegen das »Gesetz«, das fürdie Juden alles war. Anders steht es mit der Bewucherung der Fremden,welche das »Gesetz« ausdrücklich erlaubt hat. 2 ) Die Juden fangen an, diegroßen Geldverleiher zu werden, als welche sie uns in den folgenden Jahr-hunderten entgegentreten. Auch fangen sie an, für den Staat Geschäfte zumachen, welche den Besitz von größeren Geldkapitalien zur Voraussetzunghatten. So werden sie Steuerpächter, Zollaufsichtsbeamte. In Alexandrien haben sie das Amt des Alabarcos, des obersten Zollaufsichtsbeamten, fürlange Zeit monopolisiert. 3 )
Aber auch in Palästina beginnt nach der Rückkehr der Juden ausdem Exil der. Handel eine größere Rolle zu spielen. Denn wenn nach
') Nehemia 5, iff.
2 ) Funk, Die Juden in Babylonien 200—500, Berlin 1902, 1908, führt I, 21zwar aus dem Talmud die Stelle an (Baba mes. 70 b): »Wenn ein Jude einemHeiden auf Zins leiht, so wird ihn der Himmel strafen, als wenn er einem Israe-liten geliehen hätte«; aber an späterer Stelle (II, 83) erzählt er selbst, daß mancheJuden das Verbot, vom Juden Zins zu nehmen, umgangen hätten, indem sie das Geldeinem Heiden liehen, der es an den Juden weitergab. Das kennzeichnet, wie sehr,wenn auch nicht auf den Geist, so doch auf das Wort des Gesetzes gehalten wurde.
3 ) Vgl. Jean Juster a. a. 0 . II, 311.