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Der Börsen- und Gründungs-Schwindel in Berlin : gesammelte und stark vermehrte Artikel der "Gartenlaube" / von Otto Glagau
Entstehung
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fen für die Actionäre nicht bedungen noch ausgezahltwerden.Bauzinsen sind im Grunde genommeneinetheilweise Zurückzahlung des Actiencapitals, die Artikel248 verbietet. Die Gründer aber rechtfertigten ihreMachinationen durch den Nachsatz zu Artikel 217,der allerdings so lautet:Jedoch können für den imGesellschaftsvertrage angegebenen Zeitraum, welchendie Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfängedes vollen Betriebes erfordert, den Actionären Zinsenvon bestimmter Höhe bedungen werden.

Gestützt auf diesen Nachsatz, zahlten die Baugesell-schaften, die nie bauten,Bauzinsen; und der Staats-anwalt scheint sich diesem Nachsatz gegenüber ohn-mächtig gefühlt zu haben. Ein Beweis von dem Werthdes neuen Actiengesetzes; ein Beweis von seiner flüch-tigen ßedaction, seiner mangelhaften zweideutigen Fas-sung; ein Beweis, wie dringend es auch jetzt noch,wo die Kinder freilich in den Brunnen gefallen sind,einer Revision bedarf!

Eine Reihe von Baugesellschaften und Bauhankenvertheilte auch Dividenden, und zwar solch hohe Divi-denden, dass mans, im Hinblick auf den heutigenCoursstand kaum glauben möchte. Wir geben zurbessern Uebersicht folgendes Tableau: