115
allergrössten Theils der Ländereien. Diese aber hattenschon die Gründer weit über ihren wahren Werth be-zahlt, und noch weit höher standen sie zu Buch, nochweit mehr kosteten sie den Actionären. Eine Dividendedurfte daher eigentlich nicht eher gegeben werden, bis derganze Complex veräussert worden; und die aus demErlöse weniger Parcellen construirten unnatürlich hohenDividenden sind in Wahrheit weder eine theilweiseZurückzahlung des Capitals, eine unerlaubte strafbareManipulation. „Es darf nur dasjenige unter die Actio-näre vertheilt werden, was sich als reiner Ueberschussüber die volle Einlage ergiebt“ — heisst es in Artikel217 des Actiengesetzes. Wo aber konnte von einem„reinen Ueberschuss“ die Bede sein, wenn die Ge-sellschaften durchschnittlich etwa neun Zehntel derausgeschlachteten Parcellen auf dem Halse behielten,und wenn diese Parcellen heute als „Baustellen“ über-haupt unverkäuflich sind!
Die Thaten und Schicksale der zahllosen Bauge-sellschaften und die Wunden, die sie dem Publikumgeschlagen, das Unheil, was sie in finanzieller undvolkswirtschaftlicher Hinsicht augerichtet haben, sollim nächsten Capitel geschildert werden. Es sei nur
noch bemerkt, dass mit dem Gründungsschwindel auch
8 *