GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER M ASCII INENSTICK EKEL 25
industrie schädigend wirken würden. Schon das Verbot derKinderarbeit — es waren nicht wenig Kinder als Fädlerin ihren Fabriken, wenn auch nur zeitweise beschäftigt —schien ihnen schwer zu ertragen. Denn wenn dieses Verbotdirekt auch nur die Sticker traf, die die Kinder angestellthatten und bezahlten, indirekt musste die Verteuerung desFädlerlohnes auch auf den Stickerlohn wirken und so auchden Fabrikanten in Mitleidenschaft ziehen. Nun gar erstdie Beschränkung der Arbeitszeit auf täglich 11 Stunden,die schien ihnen gleichbedeutend mit einem durch nichtseinzubringenden Ausfall der Produktion. Sie konnten oderwollten nicht glauben, dass bei einer um eine oder gar zweiStunden kürzeren Arbeitszeit der Sticker dasselbe leistenkönnte als früher. Wenn sie aber auch die Meinung derFabrikinspektoren geteilt hätten, dass ein kürzerer Arbeits-tag auf die Dauer die Produktion nicht verringernwürde, so fürchteten sie doch, dass Bestellungen auf kurzeLieferfristen von ihnen nicht mehr ausführbar sein und insAusland oder in die Hütten der ja auch damals schonexistierenden, dem Fabrikgesetz nicht unterstellten Einzel-sticker gedrängt werden würden. Und dass sie sich darinnicht irrten, dass ihnen die Bestimmungen des Fabrik-gesetzes später, als es eingeführt war, auch wirklich lästigwaren, dafür geben uns die Veröffentlichungen des schweize-rischen Handels- und Landwirtschaftsdepartements 1 einensprechenden Beweis. Mit allen möglichen Mitteln suchteder Einzelne für seine Fabrik die hinderlichen gesetzlichenVorschriften zu beseitigen, der Grossfabrikant, indem er umDispensation von Innehaltung des Maximalarbeitstags ein-kam, der Besitzer eines kleinen Betriebs, indem er durchallerlei, freilich fruchtlose Machinationen es dahin bringenwollte, den Begriff der Fabrik auf seine Anlage nicht an-gewandt zu sehen.
Je mehr aber die Hausindustrie in der Maschinen-stickerei überhand nahm, desto unangenehmer wurde natür-lich für die Fabrikanten das Gesetz; war ihnen erst einmal
1 Vergl. Quellenangabe Ko. 9.