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Die Arbeits- und Wirtschaftsverhältnisse der Einzelsticker in der Nordostschweiz und Vorarlberg / von Alfred Swaine
Entstehung
Seite
53
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DER EINZELSTICKER AL« MASCHINENBESITZER U. S. W. 53

welche noch einen etwas grösseren landwirtschaftlichenBesitz haben, beschäftigen fremde Personen.

Gewöhnlich steht die Fädlerin zu dem Sticker in einemreinen Lohnverhältnis mit vierzehntägiger Zahlung des Tage-lohns und gleicher Kündigungsfrist, weit seltener hat sieKost und Logis mit entsprechender Lohnkürzung im Hauseihres Arbeitgebers. Dann verrichtet sie wohl auch andereArbeiten, besonders da, wo noch nebenher ein landwirt-schaftlicher Betrieb besteht. Ist da der Sticker auf demFelde thätig, so stickt sie im Rheinthal habe ich oft diesejungen kräftigen Gestalten die Maschine treiben sehenwährend die Kinder des Stickers fädeln, bisweilen aber stehtim Sommer die Maschine ganz still, und alles ist in derLandwirtschaft beschäftigt. Man irrt nicht, wenn mandie Abnahme fremder Fädlerinnen auf den Umstand zurück-führt, dass der Rückgang der dem Sticker gezahlten Löhneden Tagelohn der Fädlerin nicht in entsprechender Weisereduzieren konnte. So tief stehen im Durchschnitt die Löhneder Sticker nicht, dass diese nicht noch etwas von denselbenan eine Hülfsperson abgeben könnten, sie sind nur nicht sohoch, um die Verminderung um den jetzigen Fädlerlolmleicht ertragen zu können. Dass letzterer aber trotz dessonstigen Angebots weiblicher Arbeitskräfte auf dem Arbeits-markt und trotz der Konkurrenz der Angehörigen des Stickersnicht sinkt, liegt in der Beschäftigung selbst begründet. Wir

1890 aber

ledig

verheiratet

Kinder v.männl.

1416 Jahrenweiblich

St. Grallen . . .

5326

3220

645

1486

Appenzell . . .

1164

892

413

709

Thurgau

. 2010

939

149

474.

Es verhielten sich also in den drei Kantonen die verheiratetenFädlerinnen zu den ledigen über 16 Jahre alten1880 wie 3 : 121890 aber 3:5,

während sieh das Verhältnis der Kinder von 1416 Jahren zu denFädlerinnen, die über 16 Jahre waren, stellte1880 wie 1 : 6,51890 1:4.

Vergl. Quellenangabe No. 17.