DER EINZELSTICKER AL« MASCHINENBESITZER U. S. W. 53
welche noch einen etwas grösseren landwirtschaftlichenBesitz haben, beschäftigen fremde Personen.
Gewöhnlich steht die Fädlerin zu dem Sticker in einemreinen Lohnverhältnis mit vierzehntägiger Zahlung des Tage-lohns und gleicher Kündigungsfrist, weit seltener hat sieKost und Logis mit entsprechender Lohnkürzung im Hauseihres Arbeitgebers. Dann verrichtet sie wohl auch andereArbeiten, besonders da, wo noch nebenher ein landwirt-schaftlicher Betrieb besteht. Ist da der Sticker auf demFelde thätig, so stickt sie — im Rheinthal habe ich oft diesejungen kräftigen Gestalten die Maschine treiben sehen —während die Kinder des Stickers fädeln, bisweilen aber stehtim Sommer die Maschine ganz still, und alles ist in derLandwirtschaft beschäftigt. — Man irrt nicht, wenn mandie Abnahme fremder Fädlerinnen auf den Umstand zurück-führt, dass der Rückgang der dem Sticker gezahlten Löhneden Tagelohn der Fädlerin nicht in entsprechender Weisereduzieren konnte. So tief stehen im Durchschnitt die Löhneder Sticker nicht, dass diese nicht noch etwas von denselbenan eine Hülfsperson abgeben könnten, sie sind nur nicht sohoch, um die Verminderung um den jetzigen Fädlerlolmleicht ertragen zu können. Dass letzterer aber trotz dessonstigen Angebots weiblicher Arbeitskräfte auf dem Arbeits-markt und trotz der Konkurrenz der Angehörigen des Stickersnicht sinkt, liegt in der Beschäftigung selbst begründet. Wir
1890 aber
ledig
verheiratet
Kinder v.männl.
14—16 Jahrenweiblich
St. Grallen . . .
5326
3220
645
1486
Appenzell . . .
1164
892
413
709
Thurgau
. 2010
939
149
474.
Es verhielten sich also in den drei Kantonen die verheiratetenFädlerinnen zu den ledigen über 16 Jahre alten1880 wie 3 : 121890 aber „ 3:5,
während sieh das Verhältnis der Kinder von 14—16 Jahren zu denFädlerinnen, die über 16 Jahre waren, stellte1880 wie 1 : 6,51890 „ 1:4.
Vergl. Quellenangabe No. 17.