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Die Arbeits- und Wirtschaftsverhältnisse der Einzelsticker in der Nordostschweiz und Vorarlberg / von Alfred Swaine
Entstehung
Seite
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LÖHNE , ARBEITSZEIT UNI) ARBEITSRAUM.

5!)

dem Geschäft ziemlich gleichgültig, es findet eine Masseandere, die bereit sind, an dessen Stelle zu treten.

Den Weg des Civilprozesses zu gehen, scheut sich natür-lich der Arbeiter schon der Langwierigkeit und der Kostenwegen, hauptsächlich aber aus begründeter Furcht, das Ge-schäftshaus zu verlieren. Die Akten des Verbands redeneine deutliche Sprache, welche Erbitterung das Abzugswesenin den Arbeiterkreisen hervorgerufen hat. Mit herbem Spottbemerkten wohl damals die Delegierten der von ungerechtenund willkürlichen Lohnkürzungen am meisten betroffenenVorarlberger Sticker, wenn sie bei ihrer Einfahrt in St.Gallen die malerisch an den Berghängen liegenden Villenund prächtigen Geschäftshäuser erblickten:Seht, da hängenunsere Abzugszettel! Wie schwer das Unwesen geradevon dieser Seite empfunden wurde, das zeigt auch deranfängliche Zulauf zu der im Jahre 1892 gegründetenVorarlberger Stickereigenossenschaft. Dieselbe zahltäusserst niedrige Löhne, aber sie macht keine Abzüge. Daserklärt ihre Beliebtheit. Der Arbeiter weiss hier wenigstens,dass das, was er bei der Ablölmung erhält, auch wirklichsein eigen ist. Da, wo Abzüge herrschen, weiss er dasnie, da es mehrere Monate dauern kann, bis der Abzug zuseiner Kenntnis kommt. Je nach den Fristen, in denendas Kaufhaus mit dem Fergger abrechnet, 1 2 ist der Terminlänger oder kürzer. Je länger er aber ist, desto härterwirkt die Kürzung. Man kann sich unschwer vorstellen,wie störend diese Verhältnisse das ganze Leben des Stickersbeeinflussen müssen.

Die Retourwaren sind potenzierte Abzüge. Hier wirddem Arbeiter nicht nur der ganze, bereits gezahlte Lohnwieder abgezogen, sondern selbstverständlich wird er auchnoch mit dem Wert des Stickbodens belastet, wobei nichtselten noch ein kleiner Vorteil für das Kaufhaus oder denFergger herausspringt.- Jüdische Aufkäufer, die, wie sie

1 Manchmal betrügt diese Frist S 9, sogar 12 Wochen; vergl.Quellenangabe No. 12, Jalirg. 1886 No. 85, ebenda Jahrg. 1889, No. 5u.

2 Es ist vorgekommen, dass der Arbeiter den doppelten AVert desStickets vergüten musste; vergl. Quellenang. No. 12, Jahrg. 1889, No. 18.