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VI. KAPITEL.
nossengemeinde gründet sich auf die Abstammung vonnutzungsberechtigten Eltern; das Recht an den Nutzungenteilzunehmen, beginnt aber in wenigen Gemeinden gleich mitder Geburt, sondern ist in den meisten Orten an die Er-richtung eines eigenen Haushalts — „eigenen Rauchs undFeuers“ —, das heisst also ins Praktische übersetzt, an dieVerheiratung geknüpft oder tritt mit dem 20. bis 24. Lebens-jahr ein. Übersteigt die Zahl der Genossenbürger die ver-fügbaren Gemeindsteile, so erhalten die jüngsten kein Land,sondern werden, freilich nur in bescheidener Weise, mit Geldentschädigt. Die Rechte sind nicht ungemessen, sondernbegrenzt, und zwar sind sie im Sinne einer ausgesprochenenDemokratie für alle gleich. So ist z. B. der Auftrieb von Viehauf die Alpen , wo solche im Besitz der Bürgergemeinden sind,nicht an die Grösse der Thalgüter gebunden, vielmehr hatjeder, ganz einerlei, ob er fünf Stück Vieh oder gar keins imStalle hat, die gleiche Berechtigung. Nur bei der Weideder Ziegen, der sogenannten Waldtratt, sind die Rechteungemessen. Dort kann man nach Belieben auftreiben. Diegemessenen Anteile brauchen nicht benutzt zu werden; dasPflanzland kann vollständig brach liegen. Die Verpachtungist erlaubt, ein Umstand, der für den Sticker äusserst wichtigist. Er kann sich dann in guten Geschäftsjahren vollständigder Stickerei widmen, ohne dass er der Vorteile als Ge-meindenutzungsberechtigter ganz verlustig ginge, und istin schlechten Jahren ohne weiteres in der Lage, das ihmzugewiesene Land selbst zu bebauen.
Von grösstem Interesse ist natürlich die Frage nach derGrösse und dem Ertrag eines solchen Ortsbürgerteils. Inunserem Gebiete umfasst derselbe ungefähr 1— V/t JuchartPflanzland (1 Juchart = 36 Ar), dann eine Holz-, in einigenDörfern eine Turben- (Torf-) Nutzung von einem Wert, derzwichen 10 und 35 Fr. in den verschiedenen Dörfern schwankt,und endlich da, wo Alpen sind, das Recht des Auftriebs einer,selten mehrerer Kühe. Die Alpen sind aber meist an Privateverpachtet, und der Erlös wird gewöhnlich für corporativeZwecke verwandt. Im Durchschnitt repräsentiert der Ge-samtanteil eines Ortsbürgers nach Abzug der mit ihm ver-