bedingte Mangel an Solidaritätsgefühl, der ja schon durchdas Felden eines gemeinsamen Arbeitsraums genährt wird.Man sieht sich auch ausserhalb der Arbeitszeit nicht, kenntweder die Sorgen des andern, noch kümmert man sich umdie trostlose Lage des Nachbarn, solange man nur selbstein halbwegs erträgliches Auskommen hat. Das Hesse sichan der Hand mancher Beispiele erläutern. Oft musste ichmich über die ungenaue Kenntnis, die Sticker über die Ver-hältnisse ihrer Mitbürger hatten, wundern. Es ist ein Be-weis für die Stärke anderer Umstände, dass der grosse Ver-band zustande kommen konnte trotz dieses seiner Gründunghinderlichen Momentes.
Aber diese Nachteile des Hausbesitzes treten weitzurück gegenüber seinen grossen und mannigfachen Vor-teilen, die ja auch von der Wissenschaft in richtiger Weisegewürdigt sind. Es ist erfreulich, dass diese Ansicht derTheorie in unserem Gebiete auch in der Praxis Anerkennunggefunden hat: In Appenzell A. Rh. kann eine Hypothek, so-fern nur der Schuldner seinen Zinsverpflichtungen richtignachkommt, von dem Gläubiger nicht gekündigt werden b
Die Häuser bestehen im allgemeinen aus Parterre,erstem Stock und einem aufgesetzten Giebel, meist sindsie nach Art der Blockhäuser aus Holz gebaut. Man fügtBalken über Balken, besclilägt sie innen und aussen mitBrettern und überdeckt diese auf der Aussenseite mit halb-kreisförmigen Tannenbrettchen. Das Haus erhält dadurchein überaus freundliches Aussehen, das die unschönen, im-pertinent grünen Fensterläden kaum zu beeinträchtigen ver-mögen. Weniger häufig, mehr in den ebenen Teilen Thur-gaus sind die aus Fachwerk hergestellten, mit Kalk be-
1 § 10 „des Gesetzes über das Pfandrecht an Liegenschaften —Zedelgesetz — für den Kanton Appenzell A. Rh.“ sagt: „Der Zedel-eigentümer ist nicht berechtigt, den Zedel zu kündigen, der Zedel-schuldner hingegen ist befugt, nach vorausgegangener dreimonatlicherKündigung den Zedel ganz oder teilweise abzuzahlen. Dem Zedel-schuldner ist es freigestellt, welche Zedelschuld er abzahlen will.“ —Das Gesetz wurde laut Landgemeindebeschluss im August 1835 ein-geführt.