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Die Arbeits- und Wirtschaftsverhältnisse der Einzelsticker in der Nordostschweiz und Vorarlberg / von Alfred Swaine
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VIII. KAPITEL.

wurden, war vollständig in das Belieben der Delegierten-versamnilung gestellt, die hierbei nur an die Bestimmunggebunden war, dass der Kanton St. (lallen 5, Thurgau 4,die beiden Appenzell je 1, Zürich 1 und Vorarlberg 3Repräsentanten hatte. So merkwürdig dieser Wahlmoduszuerst erscheinen mag, so hat er doch seine Berechtigung.Einmal waren auf diese Weise die Kaufleute überhaupt nurfür den Verband zu haben gewesen, aber selbst wenn siesich diese Vorzugsstellung nicht ausbedungen hätten, hätteman sie ihnen wohl geben müssen. Die Gefahr lag sonstzu nahe, dass Beschlüsse gefasst wurden, die den ganzenVerband sehr in Frage gestellt hätten. Denn die Central -Verwaltung eines solch komplizierten Apparates bedurftedurchaus der Beratung von Leuten, die den Gang der In-dustrie überschauen konnten. Dazu war aber in der Thatniemand besser imstande als die Kaufleute.

Wohl manche werden meinen, dass infolge dieserVorzugsstellung des Kaufmannstandes der Verband schliess-lich dieser Gruppe die meisten Vorteile gebracht habe.Wenn auch letzteres, wenigstens in Bezug auf einengewissen Teil der Kaufleute, durchaus zutreffend ist, soglaube ich doch, dass dies nicht an der Art der Vertretung,sondern an andern Verhältnissen lag, die der Verband, sowie er nun einmal war, nicht hätte ändern können.

Die Aufgabe des Centralkomitees war: die Geschäftefür die Generalversammlung vorzubereiten, deren Beschlüssezu vollziehen und die hierfür nötigen Verordnungen zu er-lassen. Ferner hatte es die Durchführung der Kontrolleüber die Einhaltung der Verbandsvorschriften in den Sek-tionen zu überwachen und konnte Vorgefundene Missständemit Geldbusse oder Auschluss bestrafen. Es setzte dieDauer der täglichen Arbeitszeit fest und bestimmte, wiediese Stunden auf den Tag verteilt werden sollten. Ausser-dem wählte es noch die Experten und Richter der Ver-bandsgerichte mit Ausnahme der Rekurskommission, welcheder oberste Gerichtshof in Strafsachen war und von derDelegiertenversammlung ernannt wurde.

Die eben erwähnten Verbandsgerichte bestanden in