IHK VERBÄNDE DER EINZELSTICKER.
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man sie einesteils mit Strafen bedrohte, andernteils durchmonatliche Veröffentlichungen dem Arbeiter die landläufigenGarnpreise bekannt gab und die Aufschriften der Garn-packete genau vorschrieb.
Für Klagen gegen das Abzugs- und Retourenwesensetzte man eine Expertise und ein Facligericlit ein; erstereentschied erstinstanzlich, letztere endgültig. Die unent-geltliche Expertise war erst eine Schöpfung der letztenJahre des Verbands, nachdem man gesehen hatte, dassdas Fachgericht, sei es wegen der Kostspieligkeit, seies wegen seines ausgesprochenen Charakters als Gerichtnur wenig in Anspruch genommen wurde. In Bezug aufdie Frist für Abzüge wurden feste Vorschriften erlassenund die Bestimmung getroffen, dass „Reklamationen undAbzüge aller Art zwischen Kaufleuten und ihren Waren-übernehmern, seien es Fergger oder Sticker, innerhalb 14Tagen, zwischen Ferggern und deren Arbeitsübernehmerninnerhalb 5 Wochen nach Empfang der Ware zu machen“seien. Die Unklarheit beim Lohnempfang, die Ungewiss-heit des Arbeiters, ob nicht in einem Vierteljahr ein Teildes empfangenen Lohnes wieder zurückerstattet werdenmüsse, war so doch wenigstens in Bezug auf die Zeit ge-mildert worden.
Betrachtet man diese verschiedenen Bestimmungen, sokann man sich nicht verhehlen, dass sie alle zu Nutz undFrommen des Arbeiters erlassen waren. Einige von ihnenhatten auch durchschlagenden Erfolg, so der Erlass überden Garnhandel so auch die Vorschrift über die Frist,innerhalb deren Abzüge gemacht werden durften, schonetwas weniger das Stichzählungsregulativ. Wenn andereMassnahmen nicht den gehofften Erwartungen entsprachen,wie namentlich das Fachgei'icht, so war daran weniger dieInstitution als andere Verhältnisse schuld. Der Arbeiterscheute sich eben sehr oft aus Furcht, den Arbeitgeber zuverlieren, diesen öffentlich vor dem mit 8 oder 5 Richternbesetzten Fachgericht zu belangen. Die kostenlose Exper-tise, wo nur ein einziger Richter mehr im kollegialen Tonentschied, erfreute sich schon einer viel häufigeren Benutzung,