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Die Arbeits- und Wirtschaftsverhältnisse der Einzelsticker in der Nordostschweiz und Vorarlberg / von Alfred Swaine
Entstehung
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VIII. KAPITEL.

und die Absicht, sie für alle Abzüge obligatorisch zu machen,was bei ihrer Gründung nur infolge technischer Hindernisseauf eine spätere Zeit verschoben wurde, beweist, dass manin dieser Beziehung etwas möglichst Vollkommenes zuschaffen entschlossen war.

Wenn heute in weiten Kreisen die Ansicht verbreitet ist,der Verband habe nur den Kaufleuten Vorteile gebracht, sowerden obige Bestimmungen nur zu gern vergessen. Freilichhaben sie dem Arbeiter nichts gebracht, was er nicht vonRechtswegen zu fordern hätte, sie haben nur Ungerechtig-keiten beseitigt, die manchmal dem Betrug so ähnlich sahenwie ein Ei dem andern. Aber eben darin lag ihr Nutzen, undgerade deswegen verdienen sie Anerkennung, dass sie Miss-stände aus der Welt schafften, denen bis dahin mit den ge-bräuchlichen staatlichen Rechtsmitteln nicht beizukommenwar. Das Bewusstsein, das jetzt der Arbeiter haben musste,nicht machtlos Willkürlichkeiten preisgegeben zu sein, diegewöhnlich und naturgemäss dann um so häufiger herrschten,wenn die Zeiten schlecht waren und der Arbeiter so nurnotdürftig sein Fortkommen fand, dies Bewusstsein ge-schaffen zu haben, kann sich der Verband mit Recht undmit Stolz rühmen.

Etwas loser mit der Frage der Lohnsicherung ver-bunden, aber doch im ursächlichen Zusammenhänge mit ihrsteht dasRegulativ über das Fergger wesen unddie Ver-kaufsstelle für Retourwaren.

Das Regulativ über das Ferggerwesen war eine Er-gänzung der Bestimmung über den Minimallohn. In betreffdieses letzteren war nämlich bestimmt worden, dass er vondem ersten Warenausgeber, also von dem Kaufmann be-zahlt werden sollte. Da aber mit diesem die wenigsten derEinzelsticker direkt, die meisten hingegen durch Vermitt-lung des Ferggers verkehren, so wäre ihnen mit dem Mini-mallohn herzlich wenig gedient gewesen, wenn nicht vor-gesehen worden wäre, welchen Teil vom Lohn der Ferggerals Vergütung empfangen solle. Man bestimmte, wenn dieWare zum Minimallohn ausgegeben war, sollten 2 oents per100 Stich als Maximum der Ferggerprovision gelten, dass