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Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
Entstehung
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1. ZUSTÄNDE VOR ERRICHTUNG DER KOLONIALBANKEN.

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Zahlungsmitteln. Da die von Frankreich in die Kolonien ein-geführten Münzen für den dortigen Geldbedarf nicht genügten,so nahm man auch fremde Gold- und Silbermünzen in Zahlung,insbesondere spanisch-amerikanische Piaster, die man besondersgut zu Rimessen verwenden konnte. Doch blieb der Geldmangeleine regelmäßig wiederkehrende Erscheinung, die den Handels-verkehr der Kolonie lähmte. Die Kaufleute litten am meistenunter diesen Verhältnissen. Der Pflanzer, der meist in naturazahlte, war durch den Mangel an Zahlungsmitteln weniger geniert.Nur zur Erntezeit, wenn er seine Ernte verkaufen wollte, undwenn es galt, die neue Ernte vorzubereiten, dann machte sichauch bei ihm ein starkes Geld- und vor allem Kreditbedürfnisgeltend.

Wie bereits oben Seite 4 erwähnt, waren es bis 1848Sklaven, die das Feld bestellten, die Frucht einernteten und denZucker zur "Verarbeitung in die Raffinerien brachten. Alle dieseArbeiter wurden angekauft, sie mußten genährt und unterhaltenwerden. Die Vorbereitung der Ernte, die Beschaffung undReparatur der Arbeitsgeräte, der Unterhalt der Sklaven verur-sachten große Kosten, die man mit dem Ertrage der Ernte zubezahlen hoffte. Da der Pflanzer gewöhnlich nur über ein ge-ringes und unzureichendes Betriebskapital verfügte, mußte erzum Kredit seine Zuflucht nehmen. Wegen der benötigten Vor-schüsse wandte er sich an einen sogenannten Kommissionär oderWechselagenten, der mit dem Verkaufe seiner Produkte nachFrankreich beauftragt war und durch seinen langjährigen Auf-enthalt am Platze Charakter und Arbeitsart eines jeden Pflanzerskannte. Dieser Kommissionär gewährte Darlehen gegen einprivilegiertes Pfandrecht am Vermögen des Pflanzers. Falls derKommissionär selbst keine Kapitalien ausleihen konnte, wußteer dem Pflanzer Darlehen von einem Kaufmann in Marseille ,Bordeaux, Nantes oder Le Havre zu verschaffen. Dieser ver-langte aber von dem Pflanzer außer einem Pfandrecht an dessenVermögen noch die Verpflichtung, dem Kaufmann die bevor-schußte Ware zum kommissionsweisen Verkaufe zu überlassen, fürden dann noch eine besondere Konimissionsgebühr erhoben wurde.