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I. DIE FÜNF ALTEN KOLOKIALBANKEN.
zu können. Durch die Darlehen erhält der Exporteur die Mög-lichkeit, eine günstige Preisbildung für seine Waren abzuwarten,ohne daß er gezwungen ist, die Waren um jeden Preis zu ver-kaufen und zu verschleudern. Die Bank vertritt hier also dasInteresse des kolonialen Produzenten gegenüber den fremd-ländischen und französischen Kaufleuten.
Auch der Import der Kolonie wurde durch die Waren-darlehen sehr begünstigt, besonders solange die Waren bis zuihrem vollen Werte beliehen werden durften. Seit 1901 ist dieBeleihungsgrenze für Waren auf 3 / 4 ihres Werts herabgesetzt.Auch jetzt noch hat der Importeur den Vorteil, daß er 3 / 4 desWerts seines Imports realisieren kann, noch bevor die Warenverkauft sind. Eine Erleichterung des Imports lag im Interesseder kolonialen Konsumenten, nicht aber ein Überwiegen desImports über den Export im Interesse der Kolonie. Deshalbwurden Import- und Exportwaren bei ihrer Beleihung von denKolonialbanken verschieden behandelt, indem der Leihzins fürjene 8,9 und 10%, der Leihzins für diese nur 6—5°/o betrug.
Die Verluste der Kolonialbanken bei den vorsichtig ge-währten Warendarlehen waren relativ gering gegenüber den-jenigen, welche sie in ihren Diskont- und Erntedarlehensge-schäften erlitten.
§ 16.
DIE WECHSELGESCHÄFTE.
Für die Ausdehnung der Wechselgeschäfte der Kolonial-banken war entscheidend das Angebot von Rimessen. Diesesrichtete sich nach der Produktion des Landes: in den Zucker-kolonien nach der Zuckerernte, in Guyane nach der Goldaus-beute und in Senegal nach der Arachidenernte. Bei geringerProduktion wurden die Rimessen selten, und die Geldsendungenzu Rimessezwecken machten eine Geldeinfuhr in die Kolonieseitens der Bank erforderlich. Hierdurch erhielten die Kolonial-banken oft unter großen Opfern den Geldumlauf der Kolonieaufrecht. Aber auch ein gutes Produktionsergebnis konnte großeGeldsendungen aus Frankreich z. B. zum Ankaufe des or natif oder