100 II. DIE BANKEN VON NEUKALEDONIEN , INDOCHINA UND WESTAFEIKA.
kaledonien und in eine kaledonische Bodenkreditgesellschaft, aufwelch letztere die 25 000 ha Landkonzessionen der ursprünglichenGesellschaft von Neukaledonien übergingen. Die Bank von Neu-kaledonien behielt nur noch das Becht, bis zu dem Betrage von1 Million fr. Aktien der neuen Bodenkreditgesellschaft zuzeichnen. : )
Die Bank erhielt ihr Eotenprivileg auf 20 Jahre, 2 ) ihrenSitz hatte sie in Paris, ihre Hauptniederlassung in Noumea aufNeukaledonien . Sie war eine Aktiengesellschaft mit einem Kapitalvon 4 Millionen fr., außerdem gab es noch 1600 sogenannte actionsde jouissance ä 500 fr., die aber erst dann etwas erhalten sollten,wenn an die Aktionäre 6 °/o des eingezahlten Kapitals verteilt undder Beserve '/ä °/o des eingezahlten Grundkapitals zugeschriebenwar. Der Bank waren alle Geschäfte erlaubt, welche die fünf altenKolonialbanken nach Gesetz von 1874 treiben durften. Dochkonnte sie nicht nur Gegenstände von Gold und Silber, sondernauch solche von Kupfer und Nickel kaufen, verkaufen, beleihenund als Depot annehmen. 3 ) Da die Bank ihren Sitz in Frank-reich hatte, durfte sie auch dort Geschäfte machen; in Betrachtkam der Handel mit Anweisungen, Schecks und Tratten aufAustralien, England oder Keukaledonien, die Diskont- und In-kassogeschäfte und die Aushändigung von Kreditbriefen gegenDeckung. Es war der Bank auch erlaubt, ihr in Paris verfüg-bares Kapital in erstklassigen französischen Wertpapieren oderin Wechseln auf Paris mit zwei Unterschriften und höchstens90 Tagen Verfallzeit anzulegen. Doch sollten ihre Geschäfte inParis höchstens 1 U ihres Kapitals in Anspruch -nehmen.
Die Verwaltung der Bank lag einem von den Aktionärengewählten Verwaltungsrat ob, der die ausgedehntesten Befug-nisse hatte und sogar den Direktor der Bank ernannte. 4 ) DerDirektor war hier im Gegensatz zu den fünf alten KolonialbankenBeauftragter und Geschäftsführer des Verwaltungsrates. Es gab
>) Statuten 1871- Art. 6.
2 ) Dekret 1874 Art. 3.
3 ) Statuten Art. 20.
4 ) Statuten Art. 72.