104 H. DIE BANKEN VON NEUKALEDONIEN, INDOCHINA UND WESTAFRIKA .
die Statuten erlaubten Geschäfte treiben darf.') Ferner kann keineDividendenverteilung erfolgen ohne Zustimmung des Kolonial-ministers. 2 ) Und schließlich übt die Überwachungskommissionder Kolonialbanken auch in bezug auf die Bank von Indochinaalle ihr nach dem Kolonialbankgesetz von 1901 bezw. 1874 zu-stehenden Kechte und Befugnisse aus. 3 )
Die Aufgabe der Bank von Indochina war wie diejenigeder alten Kolonialbanken: die Vermittlung zwischen Kapital undArbeit in der Kolonie, eine ausreichende, auch den kleinen Mann.berücksichtigende Gewährung produktiven Kredits, ferner dieSicherung des Geldumlaufs in den Kolonien sowie die Regelungund Erleichterung ihres auswärtigen Zahlungsverkehres. Wie inden Zuckerkolonien, so zeigten sich auch in Indochina zweiSchwierigkeiten, deren Lösung eine Lebensfrage für die Koloniewie für die Kolonialbank war, nämlich die monoculture und derWechselkurs.
Erwähnen wir noch, daß auch die Bank von Indochina dasausschließliche Notenausgaberecht in ihrer Kolonie hat und allesonstigen Rechte und Yorrechte besitzt, die das Gesetz von 1874zugunsten der fünf alten Kolonialbanken enthält, 4 ) daß sie vorallem also auch die so charakteristischen prets sur recolte ge-währen und Effekten mit nur 2 Unterschriften diskontieren darf,wobei eine Unterschrift ebenfalls wie bei den fünf Kolonial-banken noch ersetzt werden kann durch gewisse Pfänder.
Damit ist wohl die nahe Verwandtschaft der beiden GruppenTon Kolonialbanken hinlänglich erwiesen. Es scheint viel eherder Rechtfertigung zu bedürfen, weshalb wir beide Gruppengetreunt betrachten. Wir rechtfertigen dies einerseits durchdie Feststellung, daß die Bank von Indochina eine Kolonialbankgroßen Stils ist, während die fünf alten Kolonialbanken, trotzdemdie Kolonien sie nicht entbehren können, doch nur kleine Kredit-institute von relativ geringer Bedeutung waren und geblieben
<) Statuten 1900 Art. 14.
2 ) S tatuten Art. 36.
3 ) Dekret 1900 Art. 14.
4 ) Dekret 1875 Art. 1.