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III. DIE BANK VON ALGERIEN.
und Nach-Sichtwechsel ausgeschlossen) und darf 100 Tage nichtübersteigen — lauter Abweichungen von den Kegeln der Bankvon Frankreich. Die Bank von Algerien darf für gewöhnlichkeine verzinsliche Depositen annehmen — das erinnert umgekehrtan die alten Kolonialbanken. Vs des Beingewinnes der Bankist halbjährlich der Beserve zuzuschreiben, bis diese Vs des ein-gezahlten Kapitals erreicht. Diese starke Beservebildung warja auch für die übrigen Kolonialbanken charakteristisch. ImGegensatz zu den Banken von Indochina und von Westafrika wurde es der Bank von Algerien, als sie ihren Sitz nach Paris verlegte, nicht erlaubt, dort Diskont-, Darlehens- und Konto-korrentgeschäfte zu machen. 1 ) Die Bank von Algerien sollte ebeneine reine Kolonialbank bleiben, d. h. nur in der Kolonie arbeiten.
Über die Verfassung der Bank sei noch kurz folgendesfestgestellt: Die Bankleitung liegt einem Verwaltungsrate ob,bestehend aus 1 Direktor, 1 Unterdirektor, 9 Verwaltern und3 Zensoren. Die Verwalter und Zensoren werden durch dieGeneralversammlung der Aktionäre gewählt; der Direktor durchden Präsidenten der französischen Bepublik auf Vorschlag desFinanzministers, der Unterdirektor durch den Pinanzministerselbst ernannt. Da der Direktor die übrigen Bankbeamten er-nennt und entläßt, hat er dem Verwaltungsrat gegenüber eineähnlich unabhängige Stellung wie die Direktoren der alten Ko-lonialbanken.
Bemerkenswert ist noch, daß neben dem oben erwähntenVerwaltungsrate in Paris auch bei jeder Filiale ein besondererVerwaltungsrat geschaffen ist, der aus 1 Direktor, 6 — 9 Ver-waltern und 3 Zensoren besteht. Er erhält seine Weisungen vondem Verwaltungsrate in Paris , handelt aber sonst frei und untereigener Verantwortung. Auch der Direktor einer Filiale wird durchden Finanzminister aber auf Vorschlag des Direktors der Bankvon Algerien ernannt.
Auf der Generalversammlung hat jeder Aktionär Stimm-recht, der seit vier Monaten mindestens 10 Aktien zu eigen hat.
Ein Vergleich der Bank von Algerien mit der Bank von
') Art. 12 der Statuten von 1900.