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Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
Entstehung
Seite
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1. DIE VERFASSUNG DER BANK.

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Der Notenumlauf war zuerst durch zwei Bestimmungenbegrenzt worden. Erstens sollte der Notenumlauf zusammen mitden sonstigen Schulden der Bank nie das dreifache des Metall-bestandes der Bank übersteigen dürfen, und zweitens sollte derÜberschuß der Passiva der Bank über ihren Metallvorrat niegrößer sein als der dreifache Betrag des eingezahlten Bankkapitals. 1 )

Diese letzte Bestimmung, welche sich als unzweckmäßigerwies, wurde 1880 aufgehoben. 1900 wurde die ganze Frageim Art. 2 des Gesetzes in folgender Weise neu geregelt: die Noten-ausgabe der Bank hat sich in solchen Grenzen zu halten, daßdie Bank mittelst ihres Metallvorrats und der sofort fälligenPapiere ihres Portefeuilles jederzeit imstande ist, ihre Zahlungs-verpflichtungen unverzüglich zu erfüllen. Doch darf der Noten-umlauf nie 150 Millionen fr. übersteigen.

Das zweite Privileg, das wir bei den Kolonialbanken keimenlernten: die unter besonderer Vergünstigung für die Bank er-folgenden Erntedarlehen, ist der Bank von Algerien von Anfangan versagt geblieben. Es wäre verkehrt, in diesen prets sur re-colte ein Kriterium für die Kolonialbanken sehen zu wollen.Denn dann gehörten die Banken von Guyane. Senegal und West-afrika nicht zu den Koloninibanken. Viel wesentlicher ist dieVerfassung und die Geschäftsmethoden der Bank, und diese zeigeneine unverkennbare Verwandtschaft mit den übrigen Kolonial-banken. Auch die Bank von Algerien darf nur die Geschäftetreiben, die ihr durch die Statuten erlaubt sind. 2 ) In der Haupt-sache handelt es sich um Diskontierung von Wechseln, um Dar-lehen gegen Hinterlegung von Waren, öffentlichen Schuldbriefenund gewissen anderen Wertpapieren oder von gemünztem und un-gemünztem Gold und Silber, sowie um die Ausgabe von Wechseln,Anweisungen, Schecks und Noten. Auch das Kontokorrent-und Inkassogeschäft des regulären Bankbetriebs wäre hier zunennen. Die Wechsel brauchen nur zwei Unterschriften zu tragen,von denen die eine noch durch bestimmte Pfänder ersetzt werdenkann. Ihre Verfallzeit muß bestimmt sein (damit sind alle Sicht-

) Gesetz 4. VIII. 1851, Art. 6.2 ) Statuten 1900, Art. 10.