1. VERGLEICH MIT ANDEREN BANKEN.
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macht es dem Gesetzgeber zur Pflicht, den Kolonialbanken alleim eigentlichen Sinne spekulativen Geschäfte, z. B. die Beleihungvon Land, Häusern, Schiffen oder den Handel mit Schiffen oderWaren 1 ) zu verbieten.
Daß der Geschäftskreis der Kolonialbanken beschränktwurde, ist festgestellt, desgleichen weshalb dies geschah. Nochbedeutsamer ist es zu ergründen, in welcher "Weise die Ko-lonialbanktätigkeit eingeengt wurde und auf welche Geschäftedie Kolonialbanken sich notgedrungen konzentrieren mußten.Zugleich mit den ihnen eigentümlichen Geschäften sind auchnoch die besonderen Geschäftsmethoden, die sich bei den Ko-lonialbanken entwickelt haben, kurz zu streifen.
§ 36.
DIE DEN KOLONIALBANKEN EIGENTÜMLICHENGESCHÄFTE UND GESCHÄFTSMETHODEN.
III. Bei keiner der zahlreichen französischen Banken desMutterlandes finden sich die prets surrecolte. Sie sind einebemerkenswerte Schöpfung und Einrichtung des Kolonialkredits,die der französische Gesetzgeber bislang vergeblich im Mutter-lande einzuführen versucht hat. Wenngleich die Russische Reichs-bank ähnliche Darlehen gewährt, indem sie eingeernteten Weizenbis zu 75°/o seines Verkaufs wertes und noch nicht eingeerntetenWeizen und Stroh bis zu 40% seines Werts beleiht, so scheintdoch der Mißerfolg aller auf Einführung der Erntedarlehen inFrankreich gerichteten Bestrebungen zu zeigen, daß für dieseForm des landwirtschaftlichen Kredits in kultivierten Länderndas Bedürfnis fehlt. Damit wäre aber der Beweis erbracht, daßdie prets sur recolte eine spezifisch koloniale Kreditform undsomit ein naturale, wenn auch kein essentiale der Kolonial-banken sind.
Neben den Erntedarlehen ist die Diskontierung vonWechseln mit nur 2 Unterschriften für die Kolonialbanken
*) Nur der Handel mit Gold, Silber, Kupfer und Edelsteinen warerlaubt.