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Die Liquidationsclausel und ihre Bedeutung.
Bevor wir in die Untersuchung dieser so interessantenund an belehrenden Ergebnissen wahrhaft unerschöpflichenStreitfrage eintreten, müssen wir jetzt deren Gegenstand selbstgenau feststellen.
Der Grundvertrag von 1865 enthält gar keine Bestimmungüber die Verpflichtungen, welche die verbündeten Staaten beimAuseinandergehen für die Zeit nach Ablauf des Vertrags über-nehmen. Es war dies sowohl nach der thatsächlichen Lageder Dinge als ganz korrekt nach dem begriffsmäfsigen Sinndes Vertrags auch nicht nothwendig erschienen.
War auch in jener Zeit schon die Frage, ob man nichtdem Bund die einfache Goldwährung zu Grunde legen solle,aufgetaucht, so trat man diesem Gedanken damals doch nichtnahe genug, um die Eventualität ins Auge zu fassen, dafsVeranstaltungen für den Fall einer Entwerthung des Silbersgefafst werden müssten, welche zumal in jener Zeit, kurz nachder Epoche der Sübertheuerung, Niemandem in den Sinn kam.In der Hauptsache war auch der Inhalt des Vertrags einsolcher, welcher seiner Natur nach keine Fürsorge für das,was jenseits der Vertragsdauer zu geschehen hätte, aufdrängte.Die betheiligten Staaten hatten sich in dem Hauptgegenstand,der Prägung von Gold- und Silbergeld, über gemeinsameMünzen nach Gewicht und Mischungsverhältnissen geeinigt.Mit Ablauf des Vertrags hatte naturgemäfs keine andere Folge
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